— 627 —
g. 34.
Die Auszahlung der Verguͤtigungsgelder erfolgt in zwei Haͤlften. Die
erste Haͤlfte wird spaͤtestens zwei Monate nach sartgehabtem Brandschaden, die
zweite Hälfte aber dann gezahlt, wenn die vollständige Verwendung der ersten
Hälfte zum Bau durch ein Attest des Bezirkskommissars von dem Brand-
verunglückten nachgewiesen ist.
g. 35.
Die Zahlung geschieht an den Versicherten, und darunter ist allemal der
Eigenthümer des versicherten Gebdudes zu verstehen, dergestalt, daß in dem
Falle, wenn das Eigenthum des Grundslücks, worauf das versicherte Gebaude
steht oder gestanden hat, durch Verdußerung, Vererbung u. s. w. auf einen
Andern übergehr, damit zuglsich alle aus dem Wersicherungsvertrage entsprin-
genden Rechte nebst den gegenüberstehenden Pflichten für übertragen erachtet
werden.
g. 36.
Durch einen Partialschaden wird die Forrdauer des Versicherungsvertrages 13) Folge des
nicht unterbrochen. Durch einen Totalbrand dagegen wird der Versicherungs-Brandunglacks
vertrag in Bezug auf das total abgebrannte, oder zur Hemmung des Feuers # ö #a
niedergerissene Gahee aufgehoben, und der Versicherte ist nur noch zur Fort- * r“
entrichtung der Beitrdge für das laufende Halbjahr verbunden. rungs. Dertra-
ges und au
die Wieder
g. 37. gscs borke
Krud#s
Die Brandvergätigun ist von dem Brandverunglückten lediglich zum
Bau zu verwenden, dergestalt, daß er die zweite Hälfte der Brandvergütigung
nicht eher gezahlt erhält, bis er die vollständige Verwendung der ersten Hälfte
zum Bau nachgewiesen hat. Er ist jedoch weder verpflichtet, dieselben Gebaude,
noch die Gebdude an derselben Stelle zu errichten. Zum Bau eines Gebäudes
auf einem anderen Grundstücke, als zu welchem das abgebrannte Gebaude
ehörte, darf er die Brandvergütigung jedoch nur mit Gerebmipung der Sozietäts=
Brerrtion und nur dann verwenden, wenn die Hypothekengläubiger ihre schrift-
liche Einwilligung dazu geben. Der Brandbeschädigte muß den Nachweis der
Verwendung der ersten Hälfte der Brandvergütigung zum Bau binnen Jahres-
frist, von der Zeit der Empfangnahme ab, führen, widrigenfalls er zur Er-
stattung derselben verpflichtet ist. Die Direktion kann ihm eine längere Frist
nur dann gewähren, wenn entweder keine Hypothekengläubiger vorhanden sind,
oder diese einwilligen. In beiden Fällen kann sie auch ausnahmsweise gegen
Verzicht des Brandbeschädigten auf die zweite Hälfte ihn von der Nackzahleng
der ersten Hälfte entbinden.
S. 38.
Die Verwaltung der Feuersozietkt steht, unter der Oberaufsicht des 19 Beant-
(Nr. 5748. 71* Staats, der Sosittat.