Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1863. (54)

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4) für Herstellung bei Löschhülfen beschädigter, Beschaffung neuer und we- 
sentliche Verbesserung bereits vorhandener Löschgeräthschaften; 
2) zu Prämien für Entdeckung von Brandstiftern und für Ermittelung un- 
bekannt gebliebener Brandursachen; 
3) für schnelle oder wirksame Löschhülfe bei ausgebrochenem Feuer; 
4) zu Bauhülfen an bedürftige Sozietätsgenossen, wenn es sich um An- 
sane handelt, welche eine größere Sicherheit gegen Feuersgefahr ge- 
währen. 
g. 71. 
Die General-Sozietätskasse hat alljährlich und zwar spatestens vier Mo= #ahnungs- 
nate nach dem Jahresschlusse dem Generaldirektor eine Rechnung in duplo legung. 
nebst Belägen einzureichen. 
Der Generaldirektor prüft und monirt die Rechnungen und überweist die- 
selben mit seinen Erinnerungen zundchst dem Oirektorialrathe zur Begutachtung. 
Mit den Erinnerungen des Generaldirektors und dem Gutachten des Oirektorial- 
raths werden die Rechnungen durch Vermittelung des Oberpräásidenten dem 
Provinziallandtage vorgelegt, welcher sodann über die Erinnerungen entscheidet 
und schließlich Entlastung ertheilt. 
Die Hauptergebnisse der Rechnung werden in kurzer Darstellung durch die 
Amtsblätter des Sozietätsbezirks bekannt gemacht. 
K. 72. 
Der Generaldirektor hat dem Provinziallandtage jedesmal bei dessen #iehunzs= 
periodischem Zusammentrikte durch den Oberpräsidenten einen allgemeinen Ver-bercct. 
waltungsbericht vorzulegen. 
Den versammelten Kreisdirektoren ist vor ihrem Zusammentritt eine Ver- 
waltungsübersicht mitzutheilen. 
K. 73. 
Die Sozitätsperwaltung ist befugt, bei anderen Versicherungsanstalten, Mckvarfih= 
welche zu dergleichen Geschäften im Preußischen Staate ermächtigt sind, Rück= rungen. 
versicherung zu nehmen. 
Der Direktorialrath hat zu bestimmen, unter welchen Bedingungen und 
mit welchen Versicherungsanstalten solche Rückversicherungsnahmen eingegangen 
werden können. 
(Tr. 5756.) F. 74.
	        
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