Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1863. (54)

—  568  —

S.  74.

Mekars-Var,  Gegen  die  Verfügungen  des  Kreisdirektors  steht  die  Beschwerde  bei  dem

sohrm.  Generaldirektor,  gegen  die  Bescheide  desselben  die  Beschwerde  an  den  Dircktorialrath,
  gegen  die  Bescheide  des  letzteren  die  Beschwerde  an  den  Obemräsideten
  offen,  bei  dessen  Emscheidung  es,  mit  Ausnahme  der  Falle  in  den  99.  75.
und  76.,  sein  Bewenden  behält.

Bei  den  diesfälligen  Beschlüssen  des  Direktorialraths  steht  dem  Generaldirektor
  kein  Stimmrecht  zu.  In  diesen  Fällen  ist  bei  Stimmengleichheit  die
Stimme  des  den  Kebenzzalen  nach  ältesten  Mitgliedes  entscheidend.

Die  Beschwerden  müssen  in  jedem  Berufungsfalle  binnen  sechs  Wochn
ausschließender  Frist  nach  Empfang  der  Entscheidung  erhoben  werden;  die  angefochtenen
  Verlüsungen  bleiben  so  lange  in  Kraft,  bis  dieselben  von  der  höheren
  Instanz  abgeändert  werden.

g.  75.

Necheweg.  Der  Rechtsweg  ist  nur  in  folgenden  beiden  Fallen  zulässig:

1)  wenn  es  streitig  ist,  ob  Jemand  überhaupt  als  Soziettsgenosse  #
betrachten,  und  «

2)  ob  die  von  einem  Sozietätsgenossen  geforderte  Entlassung  mit  Recht
verweigert  wird  oder  nicht.

Die  betreffende  Klage  muß  binnen  sechs  Wochen  prcklustoischer  uw
nach  —  der  Entscheldung  des  Oberpräsidenten  oder  derjenigen  Porinstan
gepen  deren  Bescheid  der  dadurch  Beschwerte  den  Rechtsweg  einschlagen  w

ei  dem  zuständigen  Gerichte  angebracht  werden.

K.  76.

Schichsrichter.  In  allen  Fällen,  in  welchen  es  um  eine  Geldforderung  oder  ZclichezVerfahren.
  lungsverbindlichkeit  eines  PSmichen  6,lh  handelt,  steht  seen  ihen  neben
dem  Rekurse  G.  74.  auch  noch  die  Berufung  auf  ein  schiedsrichterliches  Bar
fahren  binnen  sechs  Wochen  prcklusivischer  Frist  nach  Empfang  des  anzustch
benden  Bescheides  offen.  Ein  Gleiches  gilt  auch  von  ausgeschiedenen  Sozitätt-*—s
  *  um  alche  Forderungen  und  Vebindlicheien  hurent
er  et  2  i  1

standen  sind.  oz  genossenschaft  aus  dem  Sozierätsverh
Aubgeschlossen  von  dem  schiebsrichterlichen  Verfahren  ist  ein  Streit  übe
die  Höhe  der  nach  dem  Ausschreiben  ch  *  das  derfah  Mitglied  ergebenden
Beiträge,  hinsichtlich  dessen  blos  das  Rekursverfahren  des  F.  J5n  Matz  gn