Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1863. (54)

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nen Versicherungen bleiben, insoweit deren Abaͤnderung oder Aufhebung in Ge- 
maͤßheit des Reglements vom 18. Februar 1838. nicht etwa von den Ver- 
sicherten selbst beantragt wird und reglementsmaͤßig erfolgt ist, unveraͤndert und 
ununterbrochen unter denjenigen Maaßgaben in Wirlfaneeir, welche sich für 
selbige aus den Bestimmungen des gegenwärtigen revidirten Reglements und 
der dazu gehörigen Verwaltungsordnung ergeben. 
g. 86. 
Die Abänderungen des Klassen= und Beitragsverhaältnisses erfolgen ohne 
neue Ermittelung und ohne Zuziehung der Versicherten auf Grund der seither 
aufgenommenen Taxverhandlungen und nach Maaßgabe der darin enthaltenen 
Nachrichten über Lage, Bauart und Benutzung. Bis zum ersten Hebeter- 
mine im Jahre 1864. ist die Umarbeitung der Kataster insoweit zu vollenden, 
daß hiernach das bezügliche Ausschreiben bewirkt werden kann. Es bedarf 
weder der vorherigen Mittheilung an die Versicherten, noch der Einholung 
ihrer Einwilligung in Bezug auf die nach Maaßgabe der neuen Klassifikations- 
Vorschriften elwa eingetretenen Klassen= und Beitragsveränderung. 
Ebensowenig soll von der vorherigen Erledigung der bei der Sozietäts- 
Verwaltung etwa eingehenden Beschwerden die Einzahlung der ausgeschriebenen 
Beiträge abhängig gemacht werden können. 
S. 87. 
Diejenigen Klassen= und Beitragsveränderungen, welche durch die Erhê- 
hung des bisherigen Maaßes der zulässigen Versicherungssumme von : und ?# 
auf 8 und # der katastrirten Versicherungssumme eintreten, sind, abgesehen 
von wuen sonst nöthigen Anordnungen, stets zu Gunsten der Versicherten vor- 
zunehmen. 
g. 88. 
Der jetzige staͤndische Ausschuß vertritt die Stelle des Direktorialraths 
so lange, bis die Wahl der Mitglieder desselben durch den Provinziallandtag 
erfolgt ist G. 10.), mit welchem Zeitpunkte sein Bestehen aufhört. Der stän- 
dische Ausschuß hat dem Generaldirektor die erforderlichen Geldmittel zu Ge- 
bote zu siellen, um die Einführung dieses Reglements bis zum 1. Januar 1864. 
zu bewerkstelligen. Die Geldmittel werden vorschußweise aus den Beständen 
des eisernen Fonds entnommen und diesem später in angemessenen Raten zurück- 
erstattet. 
. 89. 
Die gegenwärtigen Beamten und die Büreauarbeiter der Generaldirektion 
(Nr. 5756.) 777 blei-
	        
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