Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1863. (54)

— 678 — 
Revidirtes Reglement 
fuͤr die 
Feuer-Sozietät der Provinz Posen. 
I. Umfang, Zweck und Rechte der Sozietät. 
* 
Diie Feuerversicherungssozietät umfaßt die ganze Provinz Posen in der- 
jenigen Begrenzung, welche dieselbe als Oberpräsidialbezirk hat. 
Der Zweck der Sozietät ist auf gegenseitige freiwillige Versicherung von 
Gebäuden gegen Feuersgefahr gerichtet, und daher diese Gefahr dergestalt ge- 
meinschaftlich übernommen, daß sich jeder Theilnehmer zugleich in dem Rechts- 
verhältniß eines Versicherers und eines Versicherten befindet, als Versicherer 
jedoch nur mit den ihm nach dem gegenwärtigen Reglement nach Verhältniß 
seiner Versicherungssumme obliegenden Beiträgen verhaftet ist. 
S. 2. 
Die Verhandlungen Behufs Verwaltung der Sozietätsangelegenheiten, 
die darauf bezügliche Korrespondenz zwischen den Behörden und Mitgliedern 
der Sozietät, sowie zwischen den Behörden und Kommissarien der Soziekät und 
anderen offentlichen Behörden, die amtlichen Atteste für die Versicherungen und 
die Quittungen über empfangene Brandentschädigungszahlung aus der Sozie- 
tätskasse sind vom tarifmäßigen Stempel und von Sporteln entbunden. 
Bei Prozessen Namens der Sozietät sind diejenigen Gerichtskosten ein- 
schließlich der Stempel, deren Bezahlung der Sozietät obliegt, jedoch mit Aus- 
schluß der baaren Auslagen (F. b. des Gesetzes vom 10. Mai 1851. über den 
Ansatz und die Erhebung der Gerichtskosten, Gesetz-Samml. Seite 621.) 
und der nach früheren Bestimmungen zu berechnenden Kopialien und Boten- 
gebühren, außer Ansatz zu lassen. 
Zu. Berträgen mit einer stempelpflichtigen Partei ist der tarifmáßige 
Stempel in dem halben Betrage, zu den Nebenexemplaren der Stempel beglau- 
bigter Abschriften zu verwenden. 
  
C. 3.
	        
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