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K. 3.
Der Sozietäk gebührt die Porkofreiheit in dem durch das Portofreiheits-
Regulativ vom 3. Februar 1862. unter Nr. 38. des Verzeichnisses zu Ab-
schnitt III. bestimmten Umfange.
II. Aufnahmefähigkeit der Theilnehmer.
K. 4.
Die Sozietät darf zur Versicherung gegen Feuersgefahr nur Gebäude,
und zwar nur solche Gebäude aufnehmen, welche innerhalb der im §F. 1. be-
zeichneten Grenze belegen sind. « "
DieseGebäudeistsie,soweitnichtnachfolgendAusnahmengestattetsind,
anzunehmen verpflichtet.
Als zu einem Gebäude gehörig werden auch diejenigen dem Zwecke des
Gebäudes dienenden Geräthschaften erachtet, welche zwar an sich die Eigen-
schaft beweglicher Sachen haben, wegen ihrer Größe, Aufstellung und sonstigen
Beschaffenheit aber nicht leicht oder nur durch besondere Anstalten aus dem
Gebäude entfernt werden können, z. B. Glocken, Orgeln, Braupfannen, Kühl-
schiffe, Maschinen und dergleichen.
Die Sozietät hat keine Verpflichtung zur Versicherung dieser Gegenstände.
K. 5.
Von der Versicherung bei der Sozietät sind unbedingt ausgeschlossen:
Pulvermühlen und Pulvermagazine, Zuckerraffinerien, Schwefelraffine-
rien, Terpemin-, Lack= und Firnitzfabriken, Anstalten zur Fabrikation
von Aether, ädtherischen Oelen und Essenzen, von Phosphor, Knall-
silber, Knallgold und Zündmaterial aller Art, Papierfabriken mit Ofen-
trocknerei, Lackirereien für Leder, Filz und Zeug mit Trockenöfen, Kien-
rußhütten, Gasfabriken zum öffentlichen Gebrauch, Ziegel= und Kalk-
öfen, Theerschwelereien oder Kochereien und Theatergebaude.
Diese Ausschließung bezieht sich aber nicht auf die Wohngebäude des
Besitzers solcher Anlagen oder ihrer Arbeiter, es sei denn, daß dieselben mit den
abrieen ne. in unmittelbarem oder besonders feuergefährlichem Zusammenhange
ich befinden.
g. 6.
Die Drrektion ist ferner ermächtigt, die Versicherung feuergefährlicher
abrik= oder anderer Anlagen von größerem Umfange, bei denen Gefahr vor-
anden, daß ein Feuer sich leicht über die gesammten Gebulichkeiten verbreiten
(Tr. 5758) 78“ werdce,