Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1863. (54)

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im Besitze von zehn Stammaktien oder fünf Stamm-Prioritätsaktien sei;, 
welche für die Dauer des Amtes bei der Gesellschaftskasse niederzulegen find. 
Nicht wahlfähig sind: 
41) Beamte der Gesellschaft; 
2) Minderjährige und unter Kuratel stehende Personen, sowie diejenigen, 
welche ihre Zahlungen eingestellt und sich nicht vollständig mit keren 
Gläubigern regulirt haben; 
3) Personen, welche nicht im Vollbesitze der bürgerlichen Ehrenrechte sind; 
4) Personen, welche mit der Gesellschaft in Kontraktsverhältnissen stehen. 
S. 41. 
Der Vorsitzende. 
Der Verwaltungsrath wählt aus seinen in der ProvingPreußen wohn- 
basten, Mitgliedern allsährlich einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter für 
enselben. 
Zur Gülägkei, der Wahl ist erforderlich, daß sie mit absoluter Seim- 
menmehrheit erfolgt ist. 
Der Vorsitzende leitet die Geschäfte, empfängt und öffnet die eingehen- 
den Schreiben, beruft die Versammlungen, ladet zu denselben die Mitglieder, 
nach Befinden auch einen oder mehrere Stellvertreter durch schriftliche, den 
Gegenstand der Besprechung andeutende Circulaire ein und leiket in der Ver- 
sammlung selbst die Verhandlungen. 
Der Stellvertreter des Vorsitzenden hat, wenn letzterer verhindert ist, 
überall die gleichen Rechte und Pflichten, wie der Vorsitzende selbst. 
g. 42. 
Versammlungen und Beschlüsse. 
Der Verwaltungsrath versammelt sich in der Regel allmonatlich an 
einem durch Beschluß vorher zu bestimmenden Tage, außerdem aber so oft, 
als es der Vorsitzende für nothwendig erachtet, oder vier Mitglieder, unter An- 
gabe der Gründe, es verlangen. Die Sitzungen finden in der Regel in Tilsit 
statr, können aber auch auf einer der Stationen, welche die nach F. 1. zu er- 
bauende Eisenbahn berührt, abgehalten werden, wenn dies der Gegenstand der 
Berathung erforderlich macht. Gültige Beschlüsse können nur mit absoluter 
Stimmenmehrheit gefaßt werden. Für den Fall der Stimmengleichheit giebt 
die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Bei Wahlen wird ebenso ver- 
fahren, wie im F. 37. sub e. und am Ende vorgeschrieben ist. · 
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