Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1863. (54)

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g. 45. 
Pflichten und Verantwortlichkeit. 
Die Mitglieder des Verwaltungsrathes und deren Stellvertreter verwal- 
ten ihr Amt nach bester Einsicht und sind der Gesellschaft nach Maaßgabe der 
Gesetze (F. 132. Tit. 6. Th. II. des Allgemeinen Landrechts) für ihre Hand- 
lungen verhaftet. Die nicht in Preußen wohnhaften Mitglieder nehmen für 
etwaige Regreß -Ansprüche beim Königlichen Kreisgerichte zu Tilsit Dowii 
und sind den Entscheidungen der Preußischen Gerichte allerorts mit voller 
Wirkung unterworfen, so daß aus denselben auch im Auslande gegen sie ohne 
Weiteres die Exekution vollstreckt werden kann. 
S. 40. 
Dauer des Amtes. 
Die Amtsdauer der Mitglieder des Verwaltungsrathes ist eine drei- 
ja4hrige. Im ersten und zweiten Jahre nach der fünfjdhrigen Amtsdauer (F. 55.) 
es ersten Verwaltungsrathes scheiden je vier Mitglieder, welche durch das 
Loos bestimmt werden, aus. Im dritten Jahre scheiden die drei letzten der 
zuerst gewählten Mitglieder aus. Spater entscheidet über das Ausscheiden nur 
die Amtsdauer. 
Die Ausgeschiedenen sind sofort wieder wählbar. 
g. 47. 
Austritt, Entsetzung, Suspension. 
Jedes Mitglied des Verwaltungsrathes kann sein Amt nach vorgaͤngi- 
ger vierwoͤchentlicher schriftlicher Aufkuͤndigung niederlegen. 
Ein solcher Austritt ist nothwendig, wenn die im F. 40. erwähnten Fälle 
der Wahlunfähigkeit eintreten. " 
Der Gesellschaft aber steht das Recht zu, ein jedes Mitglied des Ver- 
waltungsrathes zu jeder Zeit vom Amte zu entfernen, wenn dieses von der 
Sraatsregierung verlangt, oder auf den Antrag der übrigen Verwaltungsraths= 
Mitglieder oder der Revisoren in einer Generalversammlung beschlossen wird. 
Ein solcher Antrag muß zunächst beim Verwaltungsrathe selbst ein- 
gebracht und von diesem in einer, unter Angabe des Zweckes berufenen Ver- 
sammlung sämmtlicher Mitglieder resp. Stellvertreter genehmigt, demnachst 
aber der Generalversammlung vorgelegt werden. 
Auch kann in einer auf gleiche Weise berufenen Versammlung durch 
einen von wenigstens sieben Mitgliedern des Verwaltungsrathes gefaßten Be- 
schluß die Suspension vom Amte gegen ein Mitglied desselben bis zur defini- 
tiven
	        
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