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V. siehender Vertrag ist ratifizirt und die Auswechselung der Ratifikations-
Urkunden am 31. Juli 1863. zu Santiago bewirkt worden.
(Nr. 5793.) Allerhöchster Erlaß vom 16. November 1863., betreffend die Verleihung der
fiskalischen Vorrechte für den Bau und die Unterhaltung der Gemeirde-
Chaussee von Altenkirchen nach Schürdt bei Flammersfeld an der Rhein-
straße, im Regierungsbezirke Coblenz, an die betreffenden Gemeinden.
N.s#### Ich durch Meinen Erlaß vom heutigen Tage den Bau einer Ge-
meinde-Chaussee von Altenkirchen nach Schürdt bei Flammersfeld an der Rhein-
straße, im Regierungsbezirke Coblenz, genehmigt habe, verleihe Ich hierdurch
den Gemeinden Altenkirchen, Obernau, Neitersen (Schöneberg), Lützbach, Nie-
derölfen, Neitersen (Weyerbusch) und Schürdt das Expropriationsrecht für die
zu dieser Chaussee erforderlichen Grundstücke, imgleichen das Recht zur Entnahme
der Chausseebau= und Unterhaltungs-Materialien, nach Maaßgabe der für die
Staats-Chausseen bestehenden Vorschriften, in Bezug auf diese Straße. Zu-
gleich will Ich den genannten Gemeinden gegen Uebernahme der künftigen
chausseemäßigen Unterhalrung der Straße das Recht zur Erhebung des Chaussee-
geldes nach den Bestimmungen des für die Staats-Chausseen jedesmal gelten-
den Chausseegeld-Tarifs, einschließlich der in demselben enthaltenen Bestim-
mungen über die Befreiungen, sowie der sonstigen die Erhebung betreffenden
zusätzlichen Vorschriften, wie diese Bestimmungen auf den Staats-Chausseen
von Ihnen angewandt werden, hierdurch verleihen. Auch sollen die dem
Chausseegeld-Tarife vom 29. Februar 1840. angehängten Bestimmungen wegen
der Chausseepolizei-Vergehen auf die gedachte Straße zur Anwendung kommen.
Der gegenwärtige Erlaß ist durch die Gesetz-Sammlung zur öffenrlichen
Kenntniß zu bringen.
Berlin, den 16. November 1863.
Wilhelm.
v. Bodelschwingh. Gr. v. Itzenplitz.
An den Finanzminister und den Minister für Handel, Gewerbe
und öffentliche Arbeiten.
(Tr. 5794.)