Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1863. (54)

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Gesetz-Sammlung 
für die 
Königlichen Preußischen Staaten. 
  
JNr. 2. 
  
(Nr. 5645.) Allerhschster Erlaß vom 10. November 1862., betreffend die Einführung und 
Anwendung der im Verlage des Gehei en Ober-Hofbuchdruckers Decker 
unter dem Titel „Pharmecopoca Borussice. Editio septima“ erschienenen 
neuen Ausgabe der Landes-Pharmakopse. 
A-. Ihren Bericht vom 31. v. Mes. genehmige Ich, daß die im Verlage 
des Geheimen Ober-Hofbuchdruckers Decker zu Berlin unter dem Titel: „Pbar- 
macopoea Borussica. Editio seplima“ erschienene neue Ausgabe der Landes- 
Pharmakopde vom 1. Juli k. Is. ab den Aerzten, Wundärzken und Apothe= 
kern, sowie den Behörden zur Richeschnur dienen soll und neee zugleich hin- 
sichtlich deren Anwendung für den ganzen Umfang der Monarchie, unter 
Aufhebung aller entgegenstehenden Vorschriften, Folgendes fest: 
1) Nach Maaßgabe der von dem Minister der Medizinal-Angelegenheiten 
aufzustellenden Series medicaminum sind die Arzneimittel in sämmt- 
lichen Apotheken jederzeit vorrathig zu halten. 
2) Die Apotheker dürfen zwar diejenigen chemischen und pharmazeutischen 
Präparate, welche sie selbst zweckmäßig anzufertigen behindert sind, 
aus anderen Apotheken, chemischen Fabriken oder Droguenhandlungen 
entnehmen, sind aber für die Reinheit und Güte der angekauften Prä- 
parate unbedingt verantwortlich. 
3) Wenn ein Arzt oder Wundarzt von den in der beiliegenden Tabelle A. 
aufgeführten Arzneimitteln zum innerlichen Gebrauch eine größere 
Dosis verordnet, als daselbst angegeben ist, so hat derselbe einer solchen 
Dosis das Zeichen ! beizufügen. Hat er dies unterlassen, so ist der 
Apotheker verpflichter, das Rezept dem Arzt oder Wundarzt zurückzu- 
schicken, worauf derselbe entweder eine geringere Dosis zu verordnen, 
oder das Zeichen 7 beizufügen hat. 
4) Die in der anliegenden Tabelle B. zusammengestellten Arzneimittel sind 
in abgeschlossenen Räumen nach den für die Aufbewahrung der Gifte 
beslehenden medizinal-polizeilichen Bestimmungen zu verwahren. Z 
Ilrs 186. (Nr. 5645.) 6 5) Die 
Ausgegeben zu Berlin den 7. Februar 1863.
	        
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