Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1864. (55)

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2) In Ausführung der Bestimmung über die Benutzung der Eisenbahnen 
zu militchirischen Zwecken (Gesetz-Samml. für 1843. . 373.) kranspor- 
kirt die Gesellschaft Militairpersonen und Milikaireffekten jeglicher Art 
zu ermägigten Preisen. 
Ber Normirung der Fahrpreise sollen die niedrigsten Preise maatz- 
gebend sein, welche die Militairverwaltung mit anderen Eisenbahnen 
vereinbart hat oder noch vereinbaren wird. Im Uebrigen finden die 
obenerwaWhnten Bestimmungen (Gesetz-Samml. für 1843. S. 373.) 
auch auf die Cöln-Soester Eisenbahn Anwendung. 
3) Außer den unentgeltichen Beförderungen von Postsachen und Post- 
wagen gemäß F. 30. des Gesetzes vom 3. November 1838. befördert 
die Gesellschaft auch die begleitenden Postkondukteure und das expedi- 
rende Postpersonal unentgelklich. 
4) Die Gesellschaft gestattet unenrgeltlich die Anlage eines Staatstelegraphen 
längs der Bahn unter den von dem Handelsminisler festzustellenden 
Bedingungen, wird auch auf Verlangen und nach Maaßgabe der An- 
ordnung des Handelsministers den Eisenbahntelegraphen zur Benutzung 
von Staats= und Privatdepeschen mit verwenden. 
Die Gesellschaft wird den Anordnungen, welche von den zuständigen 
Staatsbehörden wegen polizeilicher Beaufsichtigung der bem Lisenbahn- 
bau beschäftigten Arbeiter getroffen werden, pünkllich nachkommen und 
die aus diesen Anordnungen erwachsenden Ausgaben, insbesondere auch 
die durch die etwaige Anstellung eines besonderen Polizei-Aufsichts- 
personals entstehenden Kosten tragen. Ferner wird die Gesellschaft die 
nöthigen Zuschüsse zu der in Gemäßheit des Gesetzes vom 21. De- 
zember 1846. (Gesetz-Samml. für 1847. S. 21.) für die Bauarbeiter 
einzurichtenden Krankenkasse leislen. 
Nicht minder wird sie den Anforderungen der zuständigen Be- 
hörde wegen Genehmigung des kirchlichen Bedürfnisses der beim Bau 
beschäftigten Beamten und Arbeiter bereitwillig Folge leisten und er- 
forderlichenfalls auch die Tragung der dadurch etwa bedingten Kosten 
übernehmen. 
Die Gesellschaft wird für ihre Beamten und Arbeiter Pensions-, 
Wirtwenverpflegungs= und Untersiützungskassen einrichten und zu den- 
selben Beitrage leisten, welche ohne Zustimmung des Handeleministers 
nicht unter den Sätzen bemesfen werden sollen, die Seitens des Staats 
zu dergleichen Kassen der Staatseisenbahnen beigetragen werden. 
7) Die Gesellschaft wird die von ihr anzustellenden Bahnwärter, Schaffner 
und sonsiigen Unterbeamten, mit Ausnahme der einer technischen Vor- 
bildung bedürfenden, vorzugsweise aus den mit Civilanstellungs-Berech= 
tigung enrlassenen Militairs des Königlich Preußischen Heeres, soweit 
dieselben das 35. Lebensjahr noch nicht zurückgelegt haben, wählen. 
8) Die Gesellschaft wird auf Verlangen des Staaks den Unternehmern 
der 
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