Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1864. (55)

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2)  In  Ausführung  der  Bestimmung  über  die  Benutzung  der  Eisenbahnen
zu  militchirischen  Zwecken  (Gesetz-Samml.  für  1843.  .  373.)  kransporkirt
  die  Gesellschaft  Militairpersonen  und  Milikaireffekten  jeglicher  Art
zu  ermägigten  Preisen.

Ber  Normirung  der  Fahrpreise  sollen  die  niedrigsten  Preise  maatzgebend
  sein,  welche  die  Militairverwaltung  mit  anderen  Eisenbahnen
vereinbart  hat  oder  noch  vereinbaren  wird.  Im  Uebrigen  finden  die
obenerwaWhnten  Bestimmungen  (Gesetz-Samml.  für  1843.  S.  373.)
auch  auf  die  Cöln-Soester  Eisenbahn  Anwendung.

3)  Außer  den  unentgeltichen  Beförderungen  von  Postsachen  und  Postwagen

  gemäß  F.  30.  des  Gesetzes  vom  3.  November  1838.  befördert
die  Gesellschaft  auch  die  begleitenden  Postkondukteure  und  das  expedirende
  Postpersonal  unentgelklich.

4)  Die  Gesellschaft  gestattet  unenrgeltlich  die  Anlage  eines  Staatstelegraphen
längs  der  Bahn  unter  den  von  dem  Handelsminisler  festzustellenden
Bedingungen,  wird  auch  auf  Verlangen  und  nach  Maaßgabe  der  Anordnung
  des  Handelsministers  den  Eisenbahntelegraphen  zur  Benutzung
von  Staats=  und  Privatdepeschen  mit  verwenden.

Die  Gesellschaft  wird  den  Anordnungen,  welche  von  den  zuständigen
Staatsbehörden  wegen  polizeilicher  Beaufsichtigung  der  bem  Lisenbahnbau
  beschäftigten  Arbeiter  getroffen  werden,  pünkllich  nachkommen  und
die  aus  diesen  Anordnungen  erwachsenden  Ausgaben,  insbesondere  auch
die  durch  die  etwaige  Anstellung  eines  besonderen  Polizei-Aufsichtspersonals
  entstehenden  Kosten  tragen.  Ferner  wird  die  Gesellschaft  die
nöthigen  Zuschüsse  zu  der  in  Gemäßheit  des  Gesetzes  vom  21.  Dezember
  1846.  (Gesetz-Samml.  für  1847.  S.  21.)  für  die  Bauarbeiter
einzurichtenden  Krankenkasse  leislen.

Nicht  minder  wird  sie  den  Anforderungen  der  zuständigen  Behörde
  wegen  Genehmigung  des  kirchlichen  Bedürfnisses  der  beim  Bau
beschäftigten  Beamten  und  Arbeiter  bereitwillig  Folge  leisten  und  erforderlichenfalls
  auch  die  Tragung  der  dadurch  etwa  bedingten  Kosten
übernehmen.

Die  Gesellschaft  wird  für  ihre  Beamten  und  Arbeiter  Pensions-,
Wirtwenverpflegungs=  und  Untersiützungskassen  einrichten  und  zu  denselben
  Beitrage  leisten,  welche  ohne  Zustimmung  des  Handeleministers
nicht  unter  den  Sätzen  bemesfen  werden  sollen,  die  Seitens  des  Staats
zu  dergleichen  Kassen  der  Staatseisenbahnen  beigetragen  werden.

7)  Die  Gesellschaft  wird  die  von  ihr  anzustellenden  Bahnwärter,  Schaffner
und  sonsiigen  Unterbeamten,  mit  Ausnahme  der  einer  technischen  Vorbildung
  bedürfenden,  vorzugsweise  aus  den  mit  Civilanstellungs-Berechtigung
  enrlassenen  Militairs  des  Königlich  Preußischen  Heeres,  soweit
dieselben  das  35.  Lebensjahr  noch  nicht  zurückgelegt  haben,  wählen.

8)  Die  Gesellschaft  wird  auf  Verlangen  des  Staaks  den  Unternehmern
der

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