Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1864. (55)

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g. 8. 
Die Beitraͤge und Leistungen jeder Art fuͤr die Zwecke des Verbandes 
werden von der Deichverwaltung ortschaftsweise vertheilt und durch die Orts- 
behoͤrden gemaͤß des Katasters auf die einzelnen betheiligten Grundbesitzer weiter 
vertheilt ünd eingezogen. Die betheiligten Grundbesitzer jeder Ortschaft sind' bei 
Vermeidung der administrativen Exekution gehalten, die gewoͤhnlichen baaren 
Geldbeitraͤge in halbjaͤhrigen Terminen, am 15. Januar und 15. Juli jeden 
Jahres, unerinnert zur Ortskasse abzufuͤhren. 
Der von der Deichverwaltung ausgeschriebene gewoͤhnliche Gesammtbei- 
trag jeder Ortschaft ist demnaͤchst in voller Summe von den Ortsbehoͤrden eben- 
falls in halbjaͤhrigen Terminen, am 1. Februar und am 1. August, bei Vermeidung 
der administrativen Exekution unaufgefordert zur Kasse des Verbandes einzuzahlen. 
Ebenso muͤssen die außerordentlichen Beitraͤge in den durch das amtliche Aus- 
schreiben bestimmten Terminen abgeführt werden. 
g. 9. 
Die jetzt bestehenden Vorschriften über die Handhabung des Hochwasser- 
und Eiswachdienstes und über die Vertheidigung des Deiches, ferner über die 
Weidenpflanzungen im Binnenlande und längs der zu Wegen einzurichtenden 
Deichbankette, soweit die Anlage der letzteren sich als nothwendig erweist, in- 
leichen die Strafbestimmungen, welche den Schutz der Deiche und andere 
Melorationsarlagen oder die Verhütung von Uebertragungen bei den ODeich- 
wachen, bei den Deich= und Wasserbauten und in Schlickangelegenheiten be- 
treffen, insbesondere auch die Dienstanweisung für die Deichgeschworenen 
und die Regenten der Wachbuden bleiben, soweit ihnen die neuen Gesetze und 
der Inhalt dieses Statuts in Verbindung mit den allgemeinen Bestimmungen 
für bänfiig zu erlassende Deichstatute vom 14. November 1853. nicht wider- 
sprechen, bis zu ihrer Revision in Kraft (cfr. die Anweisung für die Nieder- 
bewohner, die Dammverwalter, Wachbudenregenten und für die Dammwachen 
vom 25. Januar 1830.); die erforderlichen Wcchter bei Hochwasser und Eis- 
gang sind daher vom Oeichhauptmann bis zum Erlasse einer abändernden 
Vorschrift der Regierung aus den deichpflichtigen Ortschaften aufzubielen. 
K. 10. 
Die nach F. 9. zum Wasser= oder Eiswachdienst herangezogenen Deich- 
enossen erhalren dafür eine Entschädigung aus der Deichkasse, deren Betrag 
ĩe in dem naͤchsien Termine zur Einzahlung von Deichkassenbeiträgen in An- 
rechnung bringen können. 
Diese Entschädigung wird für jetzt so berechnet, daß 
a) der 24#stündige Dienst eines Wächters zu einem Werth von 15 Sgr., 
b) eine Fuhre Mist zu 1 Rehlr., 
(Nr. 8869) IPc) eine
	        
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