Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1918 (5)

540  Nr.  72.  1918.

RNPekanntmachung,

betreffend  Meldepflicht  für  gewerbliche  Verbraucher  von  Kohle,  Koks  und
Briketts  von  mindestens  10  t  monatlich  im  Mai  1918.

Auf  Grund  der  §5  1,  2,  6  der  Verordnung  des  Bundesrats  über  Regelung  des
Verkehrs  mit  Kohle  vom  24.  Februar  1917  (RGl  S.  167),  der  §§  1,  2,  3  und  5  der
Verordnung  des  Bundesrats  über  Auskunftspflicht  vom  12.  Juli  1917  (R#Bl.  S.  604)
und  der  §§  1  und  7  der  Bekanntmachung  des  Reichskanzlers  über  die  Bestellung  eines
Reichskommissars  für  die  Kohlenverteilung  vom  28.  Februar  1917  (RE#l.  S.  195)
und  unter  Abänderung  der  Bekanntmachung,  betreffend  Meldepflicht  für  gewerbliche
Verbraucher  von  Kohle,  Koks  und  Briketts,  vom  17.  Juni  1917  (Reichsanzeiger  Nr.  145)
wird  bestimmt:

&5  1.  Zeitpunkt  der  Meldung.

Meldungen  über  Kohlenverbrauch  und  -bedarf  sind  in  der  Zeit  vom  1.  bis  spätestens

  5.  Mai  erneut  zu  erstatten.  Siehe  auch  §  11.

5  2.  Meldepflichtige  Personen.

1.  Zur  Meldung  verpflichtet  sind  alle  gewerblichen  Verbraucher  (natürliche  und
juristische  Personen),  welche  im  Jahresdurchschnitt  oder  bei  nicht  dauernd  arbeitenden
Betrieben  im  Durchschnitt  der  Betriebsmonate  mindestens  10  t  (1  t  =  1000  kg  =
20  Zentner)  monatlich  verbrauchen,  auch  wenn  sie  im  Landabsatz  beziehen.  Meldepflichtig
  sind  auch  Betriebe,  denen  die  Breunstoffzufuhr  gesperrt  ist  oder  die  infolge  von
Kürzung  ihrer  Brennstoffzufuhr  zurzeit  weniger  als  10  t  monatlich  verbrauchen,  im
Durchschnitt  des  Jahres  1.  Juli  1916  bis  30.  Juni  1917  aber  mindestens  10  t  monatlich
verbraucht  haben  (siehe  §  3  3).  Auch  die  Betriebe  des  Reiches,  der  Bundesstaaten,  Kommunen,
  öffentlich-rechtlichen  Körperschaften  und  Verbände  (z.  B.  Gasanstalten,  Gewehrfabriken,
  Werften,  Straßenbahnen)  sind  meldepflichtig.

2.  Dar  Meldepflicht  unterliegen  nicht,  und  zwar  ohne  Rücksicht  auf  die  Höhe  des
Verbrauchs:  ·

a)  die  Staatseisenbahnen;

b)  die  Kaiserliche  Marine  für  ihre  Bunkerkohlen;

e)  die  Heeresbetriebe.  soweit  der  Bedarf  durch  Intendanturen  beschafft  wird;

d)  Schiffsbesitzer  für  ihren  Bedarf  an  Bunkerkohle  sowie  Schiffsraumheizungskohle;)


e)  Zechenbesitzer,  soweit  sie  selbst  erzeugte  Kohlen,  Koks  und  Briketts  als
Deputatkohle  und  zur  Aufrechterhaltung  ihres  Grubenbetriebes  (Zechenselbstverbrauch)
  oder  zum  Betriebe  eigener  Kokereien  (mit  oder  ohne  Nebenproduktenanlagen),
  Teerdestillationen,  Generatorgas=  und  sonstiger  Gasanstalten
  oder  Brikettfabriken  verwenden  (verkoken,  brikettieren),  wenn
diese  Werke  in  unmittelbarem  Anschluß  an  die  demselben  Zechenbesitzer  gehörige
  Zechenanlage  errichtet  sind

*)  Die  Meldepflicht  gegenüber  der  zuständigen  Bunkerkohlenstelle  wird  hierdurch  nicht  berührt.