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Melioration am Worleschen See aus dem Jahre 183⅞/8. eingetragen und
durch blaue Linien abgegrenzt. Der Umfang desselben, sowie der Besitzstand
der einzelnen Interessenten ergiebt sich aus dem von dem Oekonomie-Kommissarius
Waas aufgestellten Kataster zum Meliorationsplan des Rhedathales d. d. Neu-
stadt, den 8. April 1858. Das Meliorationsgebiet umfaßt die Abtheilung III.
des Katasters, Bruchebene auf dem linken Ufer des Rhedaflusses, mit
= 2,034 Morgen 108 □mR.
und die Abtheilung IV., Bruchebene auf dem rechten
Ufer des Rhedaflusses, it4 449 - 66
Summa = 2,483 Morgen 174 □R.
Der vorangegebene Umfang des Meliorationsgebietes steht jedoch noch
nicht definitiv fest, und gilt nur interimistisch bis zur Ausfertigung des Katasters
(cfr. K. 5.), durch welchen das Meliorationsgebiet definitio festgestellt wer-
den wird. 3
g. 3.
Dem Verbande liegt es ob, die in dem eingeschränkten Meliorations-
projekte des Oekonomie-Kommissarius Waas vom 1 0 aufgestellten An-
lagen mit den bei der Reviskon dieses Projektes von der Regierung und dem
Ministerium getroffenen Abänderungen zur Ausführung zu bringen und zu
unterhalten.
Es bleibt vorbehalten, künftig die Meliorationsanlagen durch Bewässe=
rungseinrichtungen (Stauschleusen, Wehre u. s. w.) zu vervollständigen; dies
kann jedoch nur unter Genehmigung des Vorstandes und der Regierung von
den dabei speziell Betheiligten geschehen.
Dem Besitzer des Rittergures Rieben bleibt die Beibehaltung seiner Stau-
schleuse im Rhedafluß unweit der Kniewenbrucher Grenze gestattet mit denjeni-
gen Aenderungen, welche etwa im Interesse des übrigen Meliorationsgebietes
von dem Vorstande für nothwendig erachtet werden mochten.
K. 4.
Das Wasser in den gemeinschaftlichen Gräben des Verbandes darf ohne
widerrufliche Genehmigung des Schaudirektors von einzelnen Verbandsmitglie-
dern nicht abgeleitet oder aufgestaut werden.
Jeder Grundbesitzer im Verbande hat das Recht, das Wasser, dessen er
sich zur speziellen Entwässerung seiner Grundstücke entledigen will, in die Haupt-
radben des Verbandes abzuleiten; die Zuleitung muß aber an den vom Schau-
irektor vorzuschreibenden Punkien geschehen. Die Anlegung solcher speziellen
Entwässerungsgraben ist Sache jedes einzelnen Verbandsmitgliedes, welches
dergleichen für seine Grundstücke bedarf.
g. 5.
Die Arbeiten des Verbandes werden unter Leitung der Beamten desselben Biitragbpflicht
auf gemeinschaftsiche Kosten ausgeführt. Zu diesen Kosien, sowie zur Besoldung der Verbands=
der Beamten des Verbandes und zur Verzinsung und Tilgung der zum Besten Oenossen.
des Verbandes aufgenommenen Schulden haben die Genossen nach Verhältniß
(Ir. 5806.) 3“ des
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