Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1864. (55)

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Melioration am Worleschen See aus dem Jahre 183⅞/8. eingetragen und 
durch blaue Linien abgegrenzt. Der Umfang desselben, sowie der Besitzstand 
der einzelnen Interessenten ergiebt sich aus dem von dem Oekonomie-Kommissarius 
Waas aufgestellten Kataster zum Meliorationsplan des Rhedathales d. d. Neu- 
stadt, den 8. April 1858. Das Meliorationsgebiet umfaßt die Abtheilung III. 
des Katasters, Bruchebene auf dem linken Ufer des Rhedaflusses, mit 
= 2,034 Morgen 108 □mR. 
und die Abtheilung IV., Bruchebene auf dem rechten 
Ufer des Rhedaflusses, it4 449 - 66 
Summa = 2,483 Morgen 174 □R. 
Der vorangegebene Umfang des Meliorationsgebietes steht jedoch noch 
nicht definitiv fest, und gilt nur interimistisch bis zur Ausfertigung des Katasters 
(cfr. K. 5.), durch welchen das Meliorationsgebiet definitio festgestellt wer- 
den wird. 3 
g. 3. 
Dem Verbande liegt es ob, die in dem eingeschränkten Meliorations- 
projekte des Oekonomie-Kommissarius Waas vom 1 0 aufgestellten An- 
lagen mit den bei der Reviskon dieses Projektes von der Regierung und dem 
Ministerium getroffenen Abänderungen zur Ausführung zu bringen und zu 
unterhalten. 
Es bleibt vorbehalten, künftig die Meliorationsanlagen durch Bewässe= 
rungseinrichtungen (Stauschleusen, Wehre u. s. w.) zu vervollständigen; dies 
kann jedoch nur unter Genehmigung des Vorstandes und der Regierung von 
den dabei speziell Betheiligten geschehen. 
Dem Besitzer des Rittergures Rieben bleibt die Beibehaltung seiner Stau- 
schleuse im Rhedafluß unweit der Kniewenbrucher Grenze gestattet mit denjeni- 
gen Aenderungen, welche etwa im Interesse des übrigen Meliorationsgebietes 
von dem Vorstande für nothwendig erachtet werden mochten. 
K. 4. 
Das Wasser in den gemeinschaftlichen Gräben des Verbandes darf ohne 
widerrufliche Genehmigung des Schaudirektors von einzelnen Verbandsmitglie- 
dern nicht abgeleitet oder aufgestaut werden. 
Jeder Grundbesitzer im Verbande hat das Recht, das Wasser, dessen er 
sich zur speziellen Entwässerung seiner Grundstücke entledigen will, in die Haupt- 
radben des Verbandes abzuleiten; die Zuleitung muß aber an den vom Schau- 
irektor vorzuschreibenden Punkien geschehen. Die Anlegung solcher speziellen 
Entwässerungsgraben ist Sache jedes einzelnen Verbandsmitgliedes, welches 
dergleichen für seine Grundstücke bedarf. 
g. 5. 
Die Arbeiten des Verbandes werden unter Leitung der Beamten desselben Biitragbpflicht 
auf gemeinschaftsiche Kosten ausgeführt. Zu diesen Kosien, sowie zur Besoldung der Verbands= 
der Beamten des Verbandes und zur Verzinsung und Tilgung der zum Besten Oenossen. 
des Verbandes aufgenommenen Schulden haben die Genossen nach Verhältniß 
(Ir. 5806.) 3“ des 
  
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