Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1865. (56)

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den Zusland der versicherten Gebaude, zumal solcher, deren Werth nach der 
Erfahrung schnell abzunehmen pflegt, fortwährend im Auge zu behalten, und 
bei eintretendem Verfall der Gebäude, oder einer im Verlaufe der Zeit etwa 
eintretenden Verminderung ihres Werthes, sofort Anzeige zu machen. 
A 24. 
In der Regel kann Jeder mit Beobachtung der Bestimmung der §#. 18. ff. 
die Versicherungssumme bis zu dem zulässigen Maximum rrhößen. oder auch 
bis zu einem willkürlichen Minderbetrage heruntersetzen lassen. 
Jedoch sindet in den Fällen des K. 14. die Heruntersetzung der Versiche- 
rungssumme ohne die ausdrückliche Einwilligung der dort bezeichneten Hypo- 
thekenglaubiger nicht statt. 
Derjenigen Herabsetzung der Versicherungssumme und derjenigen Ent- 
lassung des Gebäudes aus der Sozietät, welche die Provinzialdirektion für 
nöthig crachtet und anordnet (P. 10. 25.), muß sich ein Jeder unterwerfen 
und es steht dagegen also auch dem Hypotbekengläubiger oder sonstigen In- 
teressenten kein Widerspruchsrecht zu; jedoch soll davon denjenigen Hypotheken- 
gläubigern, welche im Kataster vermerkt sind, von Amtswegen durch den Kreis- 
direktor Kenntniß gegeben werden. 
Im Falle der Ausschließung wegen rückständig gebliebener Beiträge ge- 
schieht diese Benachrichtigung, um die Gläubiger zur Erkläkung darüber zu 
veranlassen, ob sie bereit sind, die Beiträge an Stelle des Schuldners zu ent- 
richten, und die wirkliche Löschung erfolgt erst, wenn nicht vier Wochen nach 
dem Abgange der Benachrichtigung der rückständige Beitrag gezahlt worden ist. 
Durch Zahlung desselben erlangt der Glaubiger das Recht des Versicher- 
ten auf die Versicherungssumme nur insoweir, als dieselbe zur Deckung seiner 
Forderung nöthig ist. 
V. Beiträge und deren Klassifikation. 
g. 26. 
Die von den Theilnehmern der Sozietaͤt zu leistenden Beitraͤge zerfallen 
in ordentliche und außerordentliche. Die ordentlichen Beitraͤge werden nach 
festen Saͤtzen, und zwar nach Ablauf jedes Halbjahres bis zum 1. Februar 
und resp. bis zum 1. August in Höhe eines 27fachen Betrages des im Kataster 
nachgewiesenen Beitragssimplums posinumerando von den Ortserhebern G. 58.) 
gegen deren Quittung ohne besondere Ausschreibung erhoben. 
Die außerordentlichen Beiträge, welche ausnahmsweise nöthig werden 
können, wenn in einem Jahre die ordentlichen Beiträge und die Zinsen des 
Reservefonds zur Bestreitung aller Ausgaben nicht ausreichen, sind jedesmal 
(Nr. 6.03.) 57 von
	        
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