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den Zusland der versicherten Gebaude, zumal solcher, deren Werth nach der
Erfahrung schnell abzunehmen pflegt, fortwährend im Auge zu behalten, und
bei eintretendem Verfall der Gebäude, oder einer im Verlaufe der Zeit etwa
eintretenden Verminderung ihres Werthes, sofort Anzeige zu machen.
A 24.
In der Regel kann Jeder mit Beobachtung der Bestimmung der §#. 18. ff.
die Versicherungssumme bis zu dem zulässigen Maximum rrhößen. oder auch
bis zu einem willkürlichen Minderbetrage heruntersetzen lassen.
Jedoch sindet in den Fällen des K. 14. die Heruntersetzung der Versiche-
rungssumme ohne die ausdrückliche Einwilligung der dort bezeichneten Hypo-
thekenglaubiger nicht statt.
Derjenigen Herabsetzung der Versicherungssumme und derjenigen Ent-
lassung des Gebäudes aus der Sozietät, welche die Provinzialdirektion für
nöthig crachtet und anordnet (P. 10. 25.), muß sich ein Jeder unterwerfen
und es steht dagegen also auch dem Hypotbekengläubiger oder sonstigen In-
teressenten kein Widerspruchsrecht zu; jedoch soll davon denjenigen Hypotheken-
gläubigern, welche im Kataster vermerkt sind, von Amtswegen durch den Kreis-
direktor Kenntniß gegeben werden.
Im Falle der Ausschließung wegen rückständig gebliebener Beiträge ge-
schieht diese Benachrichtigung, um die Gläubiger zur Erkläkung darüber zu
veranlassen, ob sie bereit sind, die Beiträge an Stelle des Schuldners zu ent-
richten, und die wirkliche Löschung erfolgt erst, wenn nicht vier Wochen nach
dem Abgange der Benachrichtigung der rückständige Beitrag gezahlt worden ist.
Durch Zahlung desselben erlangt der Glaubiger das Recht des Versicher-
ten auf die Versicherungssumme nur insoweir, als dieselbe zur Deckung seiner
Forderung nöthig ist.
V. Beiträge und deren Klassifikation.
g. 26.
Die von den Theilnehmern der Sozietaͤt zu leistenden Beitraͤge zerfallen
in ordentliche und außerordentliche. Die ordentlichen Beitraͤge werden nach
festen Saͤtzen, und zwar nach Ablauf jedes Halbjahres bis zum 1. Februar
und resp. bis zum 1. August in Höhe eines 27fachen Betrages des im Kataster
nachgewiesenen Beitragssimplums posinumerando von den Ortserhebern G. 58.)
gegen deren Quittung ohne besondere Ausschreibung erhoben.
Die außerordentlichen Beiträge, welche ausnahmsweise nöthig werden
können, wenn in einem Jahre die ordentlichen Beiträge und die Zinsen des
Reservefonds zur Bestreitung aller Ausgaben nicht ausreichen, sind jedesmal
(Nr. 6.03.) 57 von