Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1865. (56)

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g.  37.

Der  Provinzialdirektion  bleibt  selbst  nach  eingetretenem  Brande  der  Nachweis
  vorbehalten,  daß  das  betreffende  Gebaͤude  zur  Zeit  des  Brandes  einen
geringeren,  als  den  bei  dessen  Versicherung  angenommenen  Werth  gehabt  habe,
so  daß,  wenn  sie  solchen  fuͤhrt,  die  Sozietaͤt  nur  auf  Hoͤhe  des  wirklichen
Werthes  der  Gebaͤude  verhaftet,  und  der  Beschaͤdigte  die  hiernach  etwa  bereits
auf  die  Brandschad  guͤtigung  zu  viel  erhaltene  Summe  zuruͤckzuzahlen  verpflichtet
  ist.  Kommen  Devastationen  an  Gebäuden  erst  zur  Sprache,  wenn
letztere  abgebrannt  sind,  und  sind  solche  nachzuweisen,  so  kann  nach  Befinden
der  Umstaͤnde  die  Brandemschädigung  von  der  Provinzialdirektion  auch  ganz
versagt  werden.

F.  38.

Sobald  ein  Feuerschaden  eingetreten,  ist  nicht  nur  der  Eigenthümer  des
beschädigten  Gebaudes,  sondern  auch  die  Ortspolizeibehörde  verpflichtet,  davon
dem  Kreisdirektor  mit  Bezeichnung  der  Katasternummer  und  unter  bestimmter
Angabe,  ob  ein  totaler  oder  partieller  Brandschaden  vorliegr,  längstens  binnen
24  Stnden  nach  Dämpfung  des  Feuers  Nachricht  zu  geben.  Der  Kreisdirektor
ist  seinerseits  verbunden,  von  dem  Brandschaden  sofork  der  Provinzialdirektion
Anzeige  zu  machen,  die  Besichtigung  des  Schadens  ohne  Aufenthalt  vorzunehmen
und  die  Schadenaufnahme-Verhandlung  binnen  längstens  vier  Wochen  nach
stattgehabtem  Brande  der  Provinzialdirektion  einzusenden.  Werden  diese  Fristen
verabsäumt,  und  wird  diese  Verabscumung  nicht  durch  Naturereignisse,  Ueberschwemmung,
  tiefen  Schnee  und  dergleichen  gerechtfertigt,  oder  sind  gegen  die
Schadenaufnahme  Seitens  der  Provinzialdirektion  wesentliche  Erinnerungen  zu
machen,  denen  nicht  zu  gehöriger  Zeit,  vor  Eintrikt  der  ersten  reglementsmäßigen
Zahlungefrist  (G.  48.),  abgeholfen  werden  kann,  so  ist  der  Säumige  in  eine  zur
Kasse  der  Sozietat  fließende  Geldstrafe  von  5  bis  20  Thalern  verfallen.  Der
Kreisdirektor  kann,  wenn  es  sich  um  einen  partiellen  Schaden  handelt,  außer
dem  Beschädigten,  der  Ortspolizeibehörde  und  den  Orrsvorständen,  auch  noch
Einen  oder  zwei  Sacherständige  zur  Schadenbesichtigung  zuziehen.  Die  Provinzialdirektion
  hat  außerdem  das  Rechr,  die  Abschätzungsverhandlung  durch
einen  Baubeamten  revidiren  zu  lassen,  und  mit  Rücksicht  auf  dessen  Gutachten
den  Entschadigungsberrag  festzustellen.  Die  Abschätzungskosten  trägt  die  Sozietakt.

VIII.  Auszahlung  der  Brandschaden-Vergütigungsgelder.

K.  39.

Bei  Totalschäden  wird  die  ganze  versicherte,  beziehentlich  die  nach  F.  37.
anderweit  festgestellte  Werthssumme  vergütet  und  auf  die  etwaigen  Ueberbleibsel
G.  34.)  nichts  in  Abzug  gebracht;  vielmehr  werden  solche  dem  Eigenthümer

.  zu