Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1865. (56)

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Eigenthuͤmer dieses Grundsluͤcks zusteht, aus dessen sonstigem Vermoͤgen wegen 
ihrer Hypothekenforderungen nicht zur Hebung gelangt sind. 
Die Zahlung erfolgt nach der den Gläubigern zustehenden Prioritär, 
oder, wenn sich die Direktion mit deren Prüfung nicht befassen will, zum De- 
positum des Gerichts, in dessen Bezirk das versscherte Grundstück belegen ist. 
Zinsen von der Brandbonifikation werden aber nicht vergütigt. 
K44. 
Ob und inwieweit sonst die Sozietkt gegen jeden Dritten, welcher 
den Ausbruch des Feuers verschuldet hat, im Wege des Civilprozesses auf 
Entschädigung klagen könne, wird nach den allgemeinen gesetzlichen Bestim- 
mungen beurtheilt. Alle Rechte und Ansprüche auf Schadenersatz aber, welche 
dem Versicherten selbst gegen einen Dritten zustehen möchten, gehen bis auf 
den Betrag der von der Sozietät geleisteten Brandschad gütigung kraft 
der Versicherung auf die Sozietät über. 
. 45. 
Derjenige Schaden, welcher im Kriege durch Feuer entsteht, wird von 
der Sozietät vergütigt, ohne Unterschied, ob das Feuer von feindlichen oder 
freundlichen Truppen, nach Kriegsgebrauch, das heißt zu Kriegsoperationen, 
oder zur Erreichung militairischer Zwecke auf Befehl eines milikairischen Vor- 
esetzten vorsätzlich erregt worden, oder ob das Feuer durch Ruchlosigkeit, 
uthwillen oder Bosheit des Militcairs oder Armeegefolges, oder aus Ver- 
anlassung des Kriegszustandes entstanden ist. Jedoch wird für Kriegsschäden 
nur dann Vergüctigung gewährt, wenn die betreffenden Gebaude bei Erlaß 
der Kriegserklärung, bezlehentlich bei dem Beginn der Feindseligkeiten, bereits 
seit mindestens einem Jahre bei der Provinzialsozietät versichert waren, oder 
erst innerhalb des letzten Jahres neu erbaut worden und noch nirgends ver- 
sichert gewesen sind. Während der Zeit eines Krieges, das heißt, vom Erlaß 
der Kriegserklärung oder vom Beginn der Feindseligkeit bis zur Bekannt- 
machung des Friedensschlusses, oder während eines ausgesprochenen Belagerungs- 
zustandes, werden weder Erhöhungen schon versicherter Gebäude, noch Ver- 
sicherungen der schon vor dem Kie vorhanden gewesenen Gebaude ange- 
nommen. Sollten von Seiten des Staates für Feuerschäden, welche auf An- 
ordnung militairischer Behörden stattgefunden, Vergütigungen gewährt werden, 
so hat die Sozietät, nicht aber der durch das Feuer Beschädigte, einen Anspruch 
auf diese Verhatigung, nach Höhe der geiahlten Entschädigung. Für Ge- 
baude, welche im Bereiche der ersten beiden Rayons einer Feslung liegen, wird 
von der Sozietat keine Entschädigung gegeben. 
S. 46. 
Ein Anspruch auf Vergütigung von der Sozietat wird auch durch solche 
Beschädigungen der Gebäude begründet, welche einem versicherten Gebäude 
zwar nicht durch das Feuer selbst, aber durch die Löschung des Feuers, oder 
zum
	        
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