Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1865. (56)

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b) ein Exemplar der Blätter, in welchen die öffentliche Bekannt- 
machung enthalten ist, 
eingereicht, worauf das Gericht die Ediktal-Citation verfügt und darin 
den etwaigen Inhaber des verlorenen Pfandbriefes auffordert, sich 
spatestens bis zum zehnten Zinstermine zu melden, oder die Amortisation 
des Pfandbriefes zu gewärtigen; 
5) die Ediktal-Cication geschieht: 
a) durch ein bei dem betreffenden Kreisgerichte und der betreffenden 
Pfandbriefskasse auszuhängendes Proklama; 
b) durch dreimalige Insertion in die im F. 7. bezeichneten Blätter; 
6) vor Abfassung des Amortisations-Erkenntnisses muß slets noch eine Be- 
scheinigung von der betreffenden Bezirksdirektion beigebracht werden, 
daß der Pandbrief auch im zehnten Zinstermine nicht präsentirt 
worden sei. 
. 30. 
Pfandbriefe, welche durch Vermerke, Beschädigung oder Befleckung zum 
Umlauf ungeeignet geworden sind, gleichwohl aber die wesentlichen Kriterien 
der Aechtheit und Identität, namlich die Bezeichnung der Serie, der Littera, 
der Nummer, des Kapitalbetrages und der Bezirksdirektion noch 
erkennen lassen, werden auf Verlangen des Inhabers nach dem Gesetze vom 
4. Mai 1843. (Gesetz-Samml. S. 177.) und zwar unter derselben Nummer 
umgefertigt. Ebenso werden für völlig vernichtete Pfandbriefe, wenn die That- 
sache der Vernichtung in einer jeden Zweifel und jede Ungewißheit aus- 
schließenden Art und Weise nachgewiesen wird, andere Exemplare unter derselben 
Nummer und über dieselben Beträge gegen Zahlung von einem halben 
Prozent des Nominalbetrages bei Apoints von 1000 Rehlr., von dreivier- 
theil Prozent bei Apoints von 500 Rthlr. und von Einem Prozent bei 
kleineren Apoints ausgefertigt. 
Ob der vorerforderte Beweis der Vernichtung geführt sei, bleibt übrigens 
lediglich der Beurtheilung der betreffenden Bezirksdirektion vorbehalten. 
S. 31. 
Sollte der Pfandbriefsinhaber seine Befriedigung wegen der ihm zustehen- 
den Rechte von der Bezirksdirektion und auch durch eine Beschwerde bei der 
Generaldirektion nicht erlangen können, so steht ihm die Befugniß zu, im ordent- 
lichen Rechtswege gegen die betreffende Bezirksdirektion seine Befriedigung zu 
suchen. 
Ti-
	        
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