Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1865. (56)

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jenigen  Lausitzschen  Kasse,  welche  auf  dem  Kupon  bezeichnet  ist,  außerdem  auch
an  den  Orten  und  zu  den  Terminen,  welche  durch  die  im  F.  7.  bezeichneten
Blätter  bekannt  gemacht  sind.  Eine  Prüfung  der  Legitimation  des  Inhabers
der  Kupons,  sowie  eine  Amortisation  derselben  findet  nicht  statt.  Die  erfolgte
Ablieferung  der  Kupons  zur  Kasse  giebt  den  vollen  Beweis  der  erfolgten
Zinszahlung.

Das  Forderungsrecht  aus  den  Kupons  und  also  das  Recht  der  Zinsenforderung
  erlischt  zu  Gunsten  des  Betriebsfonds  des  Instituts  (V.  33.  c.),  wenn
die  Kupons  innerhalb  der  Frist  von  vier  Jahren,  vom  Verfalltermine  ab  gerechnet,
  also  spätestens  in  dem  danach  eintretenden  achten  Zinstermine,  nicht  zur
Einlösung  vorgelegt  worden  sind.

g.  28.

Bei  Ablauf  der  Periode,  fuͤr  welche  die  Zinskupons  der  Pfandbriefe
ausgereicht  gewesen,  werden  die  neuen  Kupons  auf  Vorzeigung  und  Ruͤckgabe
der  Talons  an  deren  Inhaber  verabfolgt.  Wird  dieser  Verabfolgung,  bevor
sie  geschehen,  von  dem  Pfandbriefsinhaber  widersprochen,  so  treten  die  Vorschriften
der  Allerhöchsten  Kabinetsorder  vom  11.  Juni  1838.  ad  11.  (Gesetz-Samml.
S.  367.)  ein  und  findet  das  vorgeschriebene  Verfahren  beim  Kreisgerichte  zu
Görlitz  oder  Lübben  siatt,  je  nachdem  es  sich  um  einen  Ober=  oder  Niederlausitzer
  Pfandbrief  handelt.

G.  29.

Da  die  Pfandbriefe  nicht  auf  den  Namen  bestimmter  Gläubiger  lauten,
so  finden  wegen  der  Eigenthums-Uebertragung,  der  Vindikation,  des  Aus=  und
Wiederinkurssetzens  derselben  die  gemeingesetzlichen  Bestimmungen  für  die  auf
jeden  Inhaber  lautenden  Papiere  Anwendung.

Ebenso  haben  die  über  das  Aufgebot,  die  Amortisation  und  die  Erneuerung
  verlorener,  vernichteter,  schadhaft  gewordener  oder  solcher  gekündigter
Pfandbriefe,  deren  Inhaber  nicht  zu  ermitteln  sind,  in  den  G#.  120.  bis  140.
Titel  51.  Theil  I.  der  Allgemeinen  Gerichtsordnung  und  in  der  Allerhöchsten  Kabinetsorder
  vom  7.  September  1830.  (Gesetz  Samml.  S.  128.)  enthaltenen  Vorarusten
  auch  für  die  Lausitzer  Pfandbriefe,  jedoch  mit  folgenden  Modifikationen

eltung:

1)  die  den  Hauptdirektionen  übertragenen  Geschäfte  übernehmen  die  Bezirksdirektionen
  resp.  zu  Görlitz  und  zu  Lübben;

2)  die  Bekanntmachungen  erfolgen  in  den  F.  7.  bezeichneten  Blättern;

3)  auf  Ediktal-Citarion  kann  erst,  nachdem  seit  der  Bekanntmachung  der
achte  Zinstermin  vorübergegangen  ist,  angetragen  werden;
4)  dieser  Antrag  wird  an  das  Kreisgericht  zu  Görlitz  resp.  an  das  zu
Lübben  gerichtet  und  zu  dem  Ende  von  dem  Ertrahenten
a)  eine  Bescheinigung  der  betreffenden  Bezirksdirektion,  daß  bis  dahin
sich  Niemand  mit  dem  verlorenen  Pfandbriefe  gemeldet  habe,
(Nr.  6209.)  b)  ein