Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1865. (56)

— 46 — 
Bei Cessionen der Brandentschaͤdigung ist jedesmal die Vorlegung der 
gerichtlichen oder notariellen Cessionsurkunde erforderlich. 
A. 52. 
Stellt hingegen der Versicherte das Gebüude nicht wieder her, so hat 
es bei den allgemeinen gesetzlichen Vorschriften, welche das Verhältnig zwischen 
dem Versicherten und seinen Realgläubigern regeln, sein Bewenden. Vom 
Tage der Festsetzung der Brandentschddigung durch die Provinzialdirektion ab, 
müssen bei solcher alle Ansprüche der Gläubiger an die Sozietäkt bei Verlust 
des Rechtes zu deren Geltendmachung binnen Jahresfrist angemeldet, und wenn 
dieselben Seitens der Sozietäkt nicht anerkannt werden, im Rechtswege, Falls 
dieser offen sleht, verfolgt werden. 
IX. Folge des Brandunglücks in Bezug auf den Austritt des 
Versicherten aus der Sozietät und auf Wiederherstellung des 
Gebäudes. 
g. 53. 
Wer ein Gebäude durch Brand ganzuich verliert, wird in Ansehung 
desselben, ohne daß es dazu seiner Erklaͤrung bedarf, als aus der Sozietaͤt 
ausgeschieden betrachtet, und ist nur noch zu allen Beitraͤgen des laufenden 
Halbjahres, in welchem der Brand statt hatte, verpflichtet. 
g. 54. 
Bei partiellen Brandschaͤden, insofern sie nicht 50 Prozent der Ver- 
sicherungssumme erreichen, wird durch das Ereigniß des Brandes an sich der 
Versicherungsvertrag in keiner Weise unterbrochen, und es muß nur nach 
Wiederherstellung des Gebaͤudes den Erfordernissen der P. 17. ff. von Neuem 
Genuͤge geleistet werden. 
Bevor dies nicht cheben- wird im Falle eines nach der erfolgten 
Wiederherstellung des Gebaͤudes an demselben etwa eintretenden Brandschadens, 
bei einem partiehen Brandschaden gar nichts, bei einem Totalschaden aber nur 
derjenige Theil der Versicherungssumme als Entschädigung gewährt, welcher 
nach Abzug der in Folge des ersten Brandes gezahlten Vergütigung übrig 
bleibt. Partielle Brandscháden, bei denen der durch Brand verursachte Schaden 
mehr als 50 Prozent der Versicherungssumme beträgt, werden dagegen wie 
Totalschaden behandelt. 
(r. 6003, X. Lei-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.