thumbs : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1865. (56)

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Bei  Cessionen  der  Brandentschaͤdigung  ist  jedesmal  die  Vorlegung  der
gerichtlichen  oder  notariellen  Cessionsurkunde  erforderlich.

A.  52.

Stellt  hingegen  der  Versicherte  das  Gebüude  nicht  wieder  her,  so  hat
es  bei  den  allgemeinen  gesetzlichen  Vorschriften,  welche  das  Verhältnig  zwischen
dem  Versicherten  und  seinen  Realgläubigern  regeln,  sein  Bewenden.  Vom
Tage  der  Festsetzung  der  Brandentschddigung  durch  die  Provinzialdirektion  ab,
müssen  bei  solcher  alle  Ansprüche  der  Gläubiger  an  die  Sozietäkt  bei  Verlust
des  Rechtes  zu  deren  Geltendmachung  binnen  Jahresfrist  angemeldet,  und  wenn
dieselben  Seitens  der  Sozietäkt  nicht  anerkannt  werden,  im  Rechtswege,  Falls
dieser  offen  sleht,  verfolgt  werden.

IX.  Folge  des  Brandunglücks  in  Bezug  auf  den  Austritt  des
Versicherten  aus  der  Sozietät  und  auf  Wiederherstellung  des
Gebäudes.

g.  53.

Wer  ein  Gebäude  durch  Brand  ganzuich  verliert,  wird  in  Ansehung
desselben,  ohne  daß  es  dazu  seiner  Erklaͤrung  bedarf,  als  aus  der  Sozietaͤt
ausgeschieden  betrachtet,  und  ist  nur  noch  zu  allen  Beitraͤgen  des  laufenden
Halbjahres,  in  welchem  der  Brand  statt  hatte,  verpflichtet.

g.  54.

Bei  partiellen  Brandschaͤden,  insofern  sie  nicht  50  Prozent  der  Versicherungssumme
  erreichen,  wird  durch  das  Ereigniß  des  Brandes  an  sich  der
Versicherungsvertrag  in  keiner  Weise  unterbrochen,  und  es  muß  nur  nach
Wiederherstellung  des  Gebaͤudes  den  Erfordernissen  der  P.  17.  ff.  von  Neuem
Genuͤge  geleistet  werden.

Bevor  dies  nicht  cheben-  wird  im  Falle  eines  nach  der  erfolgten
Wiederherstellung  des  Gebaͤudes  an  demselben  etwa  eintretenden  Brandschadens,
bei  einem  partiehen  Brandschaden  gar  nichts,  bei  einem  Totalschaden  aber  nur
derjenige  Theil  der  Versicherungssumme  als  Entschädigung  gewährt,  welcher
nach  Abzug  der  in  Folge  des  ersten  Brandes  gezahlten  Vergütigung  übrig
bleibt.  Partielle  Brandscháden,  bei  denen  der  durch  Brand  verursachte  Schaden
mehr  als  50  Prozent  der  Versicherungssumme  beträgt,  werden  dagegen  wie
Totalschaden  behandelt.

(r.  6003,  X.  Lei-