Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1865. (56)

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gationen eine Gewährleislung Seitens des Staats nicht übernommen wird, ist 
durch die Gesetz-Sammlung zur allgemeinen Kenntniß zu bringen. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenh#ndigen Unterschrift und beigedrucktem 
Königlichen Insiegel. 
Gegeben Berlin, den 9. Januar 1865. 
(L. S.) Wilhelm. 
v. Bodelschwingh. Gr. v. Itzenplitz. Gr. zu Eulen burg. 
Provinz Preußen, Negierungebezirk Marienwerder. 
Obligation 
des Graudenzer Kreises 
M ... 
über 100 Thaler Preußisch Kurant. 
IV. Serie. 
Au Grund des unker bestätigten Kreistkags= Beschlusses vom 
4. August 1864. und des Allerhöchsten Privilegii vom ... ...... 1865. wegen 
Aufnahme einer Schuld von 40,000 Thalern bekennt sich die ständische Finanz- 
Kommission im Graudenzer Kreise Namens des Kreises durch diese, für jeden 
Inhaber gültige, Seitens des Gldubigers unkündbare Verschreibung zu einer 
Darlehnsschuld von Einhundert Thalern Preußisch Kurant, welche an den 
Kreis baar gezahlt worden und mit fünf Prozent jährlich zu verzinsen ist. 
Die Rückzahlung der ganzen Schuld von vierzig Tausend Thalern geschieht 
vom Jahre 1868. ab allmälig aus einem zu diesem Behufe gebildeten Tügungs-= 
fonds von wenigstens Ein und einem halben Prozent des ganzen Kapitals jähr- 
lich, unter Zuwachs der Zinsen von den getilgten Schuldraten. 
Die Folgeordnung der Einlösung der Schuldverschreibungen wird durch 
das Loos bestimmt. Die Ausloosung erfolgt vom Jahre 1868. ab in dem 
Monate Dezember jedes der Einlösung vorhergehenden Jahres. Der Kreis be- 
halt sich jedoch das Recht vor, den Tilgungöfonds durch größere Ausloosun- 
#en ia verstärken, sowie sämmtliche noch umlaufende Schuldverschreibungen zu 
ndigen. 
Die ausgeloosten, sowie die gekündigten Schuldverschreibungen werden 
unter Hekeichmung brrer Buchstaben, Nummern und Beträge, sowie des Termins, 
an welchem die Rückzahlung erfolgen soll, öffentlich bekannt gemacht. Di 
iese
	        
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