Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1865. (56)

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Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

—  Nr.  6  —

 

(Nr.  6020.)  Privilegium  wegen  Ausfertigung  auf  den  Inhaber  lautender  Kreis-Obligationen
des  Graudenzer  Kreises  im  Betrage  von  40,000  Thalern,  IV.  Emission.
Vom  9.  Januar  1865.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  2c.

Nachdem  von  den  Kreisständen  des  Graudenzer  Kreises,  im  Regierungsbezirk
  Marienwerder,  auf  dem  Kreistage  vom  4.  August  186.  beschlossen  worden,
die  zur  vollständigen  Durchführung  der  vom  Kreise  unternommenen  Chausseebauten,
  nach  Ausgabe  der  durch  die  Privilegien  vom  23.  Juni  1854.,  19.  Juni
1857.  und  13.  März  1862.  (Gesetz-Samml.  Nr.  4049.  für  1854.  S.  404.,
Nr.  4739.  für  1857.  S.  593.  und  Nr.  5525.  für  1862.  S.  129.)  genehmigten
Anleihen  von  31,000  Thalern,  100,000  Thalern  und  86,000  Thalern,  noch
erforderlichen  Geldmittel  im  Wege  einer  weiteren  Anleihe  zu  beschaffen,  wollen
Wir  auf  den  Antrag  der  gedachten  Kreisstände:  zu  diesem  Zwecke  auf  jeden
Inhaber  lautende,  mit  Zinskupons  versehene,  Seitens  der  Glaäubiger  unkündbare
  Obligationen  zu  dem  angenommenen  Betrage  von  40,000  Thalern  ausslellen
zu  dürfen,  da  ssch  ergegen  weder  im  Interesse  der  Gläubiger  noch  der  Schuldner
etwas  zu  erinnern  gefunden  hat,  in  Gemäßheit  des  §.  2.  des  Gesetzes  vom
17.  Juni  1833.  zur  Ausstellung  von  Obligationen  zum  Betrage  von  40,000  Thalern,
  in  Buchstaben:  vierzig  Mu#e#d  Thalern,  welche  in  Apoints  zu  400  Stück
à  100  Thaler  nach  dem  anliegenden  Schema  auszufertigen,  vermöge  einer  Kreissteuer
  mit  fünf  Prozent  jährlich  zu  verzinsen  und  nach  der  durch  das  Loos  zu
bestimmenden  Folgeordnung  jährlich  vom  Jahre  1868.  ab  mit  jährlich  Ein  und
einem  halben  Prozent  des  gesammten  Anleihekapitals,  unter  Zuwachs  der  Zinsen
von  den  getilgten  Schuldverschreibungen,  zu  tilgen  sind,  durch  gegenwärtiges  Privilegium
  Unsere  landesherrliche  Genehmigung  mit  der  rechtlichen  Wirkung  ertheilen,
daß  ein  jeder  Inhaber  dieser  Obligationen  die  daraus  hervorgehenden  Rechte,
ohne  die  Uebertragung  des  Eigenthums  nachweisen  zu  dürfen,  geltend  zu  machen
befugt  ist.

Das  vorstehende  Privilegium,  welches  Wir  vorbehaltlich  der  Rechte
Dritter  ertheilen  und  wodurch  für  die  Befriedigung  der  Inhaber  der  Obli-Jebrgest

  1885.  (Tr.  6020)  12  ga-Ausgegeben

  zu  Berlin  den  28.  Februar  1865.