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Pensionirung nach den fuͤr Staatsbeamte bestehenden Grundsaͤtzen behandelt,
haben also auch, wie diese, Pensionsbeiträge zu entrichten.
Zu §. 98. Alinea 1.
Statt sechs werden acht Repräsentanten, für jeden der beiden Regierungs-
bezirke vier, gewählt.
Zu K. 99.
Die Repräsentanten werden von der Direktion jährlich wo möglich in der
ersten Halfrte des Monats Juni nach Königsberg einberufen und tragen unter
der Leitung eines aus ihrer Mitte gewahlten Vorsitzenden. In dringenden
Fällen, und wenn die Mehrzahl derselben darauf amrägt, müssen sie außer-
ordentlich einberufen, ebenso kann jeder Zeit ihr schriftliches Votum erfordert
werden.
Zu F. 100.
In Stelle des F. 100. tritt folgende Bestimmung.
Die Repräsentanten sind befugt:
1) von allen Schriftstücken, welche die Geschäftsführung der Sozietaͤt
betreffen, jederzeit Einsicht zu nehmen, die ganze zu
überwachen und über alle Angelegenheiten derselben Beschlässe zu
fassen, — insbesondere aber 6
2) die von dem Rendanten abgelegte und von der Direktion revidirte
Jahresrechnung zu si#perrevidiren und zu quittiren,
3) auf den Vorschlag der Direktion innerhalb der Etatsgrenzen außer-
ordentliche Gratifikationen und Prämien zu bewilligen, «
4)qufdeuVorschlagderOikektionausbemVekmdgendekSoziqckt
Darlehne zu bewuͤligen,
5) den An= und Verkauf von Grundstücken und Gerechtigkeiten zu
genehmigen,
6) über die Anstellung von Regreßklagen und Beschwerden, und
7) über die Ausschliehung einzelner Sozietätsmitglieder G. 11. des
Reglements) zu beschließen, «
8) die etatsmaͤßig anzustellenden Buͤreau- und Unterbeamten aus den
dazu von der Direktion vorzuschlagenden Kandidaten zu waͤhlen,
sowie deren Pensionirung zu genehmigen.
Die Repraͤsentanten sind beschlußfaͤhig, wenn mindestens fuͤnf
von ihnen anwesend sind. Bei Stimmengleichheit entscheidet die
Stimme des Vorsitzenden.
Zu F. 103. Alinea 1.
Wenn in dem Wahltermine kein Wähler erscheint, und der bisherige
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