Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1865. (56)

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Bezirkskommissarius  die  Fortsetzung  des  Ehrenamtes  ablehnt,  so  ist  die  Oirektion
berechtigt,  den  Bezirkskommissarius  auf  den  Vorschlag  des  Landrathes  zu  ernennen.


Zu  F.  103.  Alinea  2.
In  Stelle  des  Alinea  2.  §.  103.  tritt  folgende  Bestimmung:

Die  Bezirkskommissarien  werden  auf  sechs  Jahre  gewählt.  Fällt
die  Wahl  auf  einen  nicht  qualifizirten  Assozürten,  so  kann  die  Direktion
  die  Bestätigung  versagen  und  einen  anderen  Assoziirten  zum  Bezirkskommissarius
  ernennen.

Das  Amt  isi  ein  Ehrenamt,  das  jeder  Assozlirte  anzunehmen  verpflichtet
  ist,  insofern  er  nicht  durch  Alter  oder  Krankheit  verhindert
wird.  Der  wiedergewählte  Bezirkskommissarius  kann  das  Amt  für
die  nächsien  sechs  Jahre  ablehnen.

Zu  GW.  110.  111.

Der  Bezirkskommissarius,  sowie  sein  Stellvertreter  ist  berechtigt,  zu  jeder
Reise  Behufs  einer  Katasterrevision  sich  seines  eigenen  Fuhrwerks  zu  bedienen,
wofür  ihm  von  dem  Versicherungsnehmer  eine  Entschädigung  von  15  Sgr.
pro  Meile  gezahlt  werden  muß.  Diesen  Minimalsatz  erhält  er  auch,  wenn  die
Entfernung  nicht  eine  volle,  jedoch  mehr  als  eine  Biertelmeile  beträgt.  An
Diäten  sind  von  dem  Versicherungsnehmer  2  Rlhlr.  pro  Tag  und,  wenn  nur
ein  halber  Tag  mit  Einschluß  der  Reise  verbraucht  ist,  1  Rehlr.  zu  zahlen.

Zu  g.  113.

Wenn  ein  Bezirkskommissarius  wegen  seiner  Entfernung  von  der  Postanstalt
  oder  wegen  des  großen  Umfanges  der  Geschäfte  mit  dem  DOispositionsquantum
  von  4  Rehlrn.  nicht  ausreicht,  soll  die  Oirektion  berechtigk  sein,  dasselbe
  angemessen  zu  erhöhen.

Zu  F.  128.  Alinea  3.
In  Stelle  des  Alinea  3.  des  §.  128.  tritt  folgende  Bestimmung:

Zu  etwaigen  außerordentlichen  Ausgaben,  welche  sich  auf  das  gegenwärtige
  Reglement  nicht  gründen,  muß  die  Zustimmung  der  Repräsentanten
  eingeholt  werden.

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Redigirt  im  Büreau  des  Staats-Ministeriums.

erli  gedruckt  in  der  Königlichen  Geheimen  Ober-Hofbuchdru
(N.  v.  Decker).