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Bezirkskommissarius die Fortsetzung des Ehrenamtes ablehnt, so ist die Oirektion
berechtigt, den Bezirkskommissarius auf den Vorschlag des Landrathes zu ernennen.
Zu F. 103. Alinea 2.
In Stelle des Alinea 2. §. 103. tritt folgende Bestimmung:
Die Bezirkskommissarien werden auf sechs Jahre gewählt. Fällt
die Wahl auf einen nicht qualifizirten Assozürten, so kann die Direktion
die Bestätigung versagen und einen anderen Assoziirten zum Bezirkskommissarius
ernennen.
Das Amt isi ein Ehrenamt, das jeder Assozlirte anzunehmen verpflichtet
ist, insofern er nicht durch Alter oder Krankheit verhindert
wird. Der wiedergewählte Bezirkskommissarius kann das Amt für
die nächsien sechs Jahre ablehnen.
Zu GW. 110. 111.
Der Bezirkskommissarius, sowie sein Stellvertreter ist berechtigt, zu jeder
Reise Behufs einer Katasterrevision sich seines eigenen Fuhrwerks zu bedienen,
wofür ihm von dem Versicherungsnehmer eine Entschädigung von 15 Sgr.
pro Meile gezahlt werden muß. Diesen Minimalsatz erhält er auch, wenn die
Entfernung nicht eine volle, jedoch mehr als eine Biertelmeile beträgt. An
Diäten sind von dem Versicherungsnehmer 2 Rlhlr. pro Tag und, wenn nur
ein halber Tag mit Einschluß der Reise verbraucht ist, 1 Rehlr. zu zahlen.
Zu g. 113.
Wenn ein Bezirkskommissarius wegen seiner Entfernung von der Postanstalt
oder wegen des großen Umfanges der Geschäfte mit dem DOispositionsquantum
von 4 Rehlrn. nicht ausreicht, soll die Oirektion berechtigk sein, dasselbe
angemessen zu erhöhen.
Zu F. 128. Alinea 3.
In Stelle des Alinea 3. des §. 128. tritt folgende Bestimmung:
Zu etwaigen außerordentlichen Ausgaben, welche sich auf das gegenwärtige
Reglement nicht gründen, muß die Zustimmung der Repräsentanten
eingeholt werden.
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Redigirt im Büreau des Staats-Ministeriums.
erli gedruckt in der Königlichen Geheimen Ober-Hofbuchdru
(N. v. Decker).