Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1865. (56)

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Gesetz-Sammlung 
für die 
Königlichen Preußischen Stgaten. 
  
JNr. 11.— 
  
  
(Nr. 6043.) Privilegium wegen Ausgabe auf jeden Inhaber lautender Obligationen der 
Stadt Gumbinnen zum Betrage von 60,000 Thalern. Vom 6. März 1865. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen 2c. 
Nachdem der Magistrat der Stadt Gumbinnen darauf angetragen hat, 
zur Einrichtung einer städtischen Gasanstalt ein Anlehen von 60,000 Thalern 
aufnehmen und zu diesem Zwecke auf jeden Inhaber lautende, mit Zinsscheinen 
versehene Stadtobligationen ausgeben zu dürfen, ertheilen Wir in Gemäßheit 
des §. 2. des Gesetzes vom 17. Juni 1833. wegen Ausstellung von Papieren, 
welche eine Zahlungsverpflichtung an jeden Inhaber enthalten, durch gegenwär- 
tiges Privilegium zur Ausstellung von 60,000 Thalern Gumbinner Stadtobli- 
gationen, welche nach dem anliegenden Schema (A. B. und.C.) in 665 Apoints, 
und zwar: 
15 Apoims à 500 Thaler, 
400 2 100 2 
250 - 50 - 
auszufertigen, mit fünf vom Hundert jährlich zu verzinfen und, von Seiten der 
Gldubiger unkündbar, nach dem festgestellten Tilgungsplane durch Ausloosung 
innerhalb längstens ein und dreißig Jahren, vom Jaßre Ein Tausend achthun- 
dert sechs und sechszig an zu amortisiren sind, mit Vorbehalt der Rechte Dritter, 
Unsere landesherrliche Genehmigung, ohne jedoch dadurch den Inhabern der 
Obligationen in Ansehung ihrer Befriedigung eine, Gewährleistung Seitens des 
Staates zu bewilligen. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Königlichen Insiegel. 
Gegeben Berlin, den. ö. März 1865. 
(L. S.) Wilhelm. 
v. Bodelschwingh. Gr. v. Itzenplitz. Gr. zu Eulenburg. 
Jahrgang 1865. (Nr. 6043.) 20 Schema A. 
Ausgegeben zu Berlin den 13. April 1865.
	        
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