Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1865. (56)

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unverzuͤglich  an  die  naͤchsie  Polizei-  oder  Justizbehoͤrde  desselben  Gebietes  abzuliefern,
  damit  daselbst  ihr  Name  und  Wohnort  ausgemittelt  werden  kann.

Im  Falle  hierbei  im  Gebiete  des  anderen  Staates  eine  Haussuchung
nothwendig  wird,  hat  der  verfolgende  Beamte  sich  zu  dem  Ende  an  die  Ortspolizeibehörde
  der  betreffenden  Gemeinde  zu  wenden  und  dieselbe  zur  Vornahme
  der  Visitation  aufzufordern.  Die  bei  der  Haussuchung  aufgefundenen,
als  Objekte  des  begangenen  Frevels  bezeichneten  Gegensltände  435  in  Verwahrung
  zu  bringen.  Der  Vollzug  der  Regquisition  erfolgt  kostenfrei  für  den
Requirirenden.

Artikel  4.

Ueber  die  Haussuchung  ist  sofort  ein  Protokoll  aufzunehmen.  Eine  Ausfertigung
  desselben  ist  dem  requirirenden  Beamten  einzuhändigen,  eine  zweite
der  vorgesetzten  Behörde  des  requirirten  Beamten  einzusenden.

Artikel  5.

Den  untersuchenden  und  bestrafenden  Behörden  in  den  beiderseitigen
Staaten  wird  es  zur  Pflicht  gemacht,  die  Untersuchung  und  Bestrafung  der
vorliegenden  Frevel  so  schleunig  vorzunehmen,  als  es  nach  den  hierüber  bestehenden
  Vorschriften  des  Landes  nur  immer  thunlich  ist,  auch  insbesondere  bei
ausgezeichneten  und  sehr  bedeutenden  Freveln  die  Untersuchung  in  jedem  einzelnen
Falle  sogleich  eintreten  zu  lassen.

Die  Anzeigen  über  verübte  Frevel  sollen  der  requirirten  Behörde  in
zweifacher  Ausfertigung  zugesendet,  der  requirirenden  Behörde  soll  das  Ergebniß
  der  Untersuchung  mitgerheilt  und  von  dem  Strafvollzug  jedesmal  Kenntniß
  gegeben  werden.

Artikel  6.

Die  Vollziehung  der  Straferkenntnisse,  sowie  die  Beitreibung  der  den
Flur-,  Wald-,  Jecd  und  Fischerei-Eigenthümern  zuerkannten  Entschädigungsgelder
  geschieht  nach  den  Landesgesetzen  und  soll  mit  der  thunlichsten  Beschleunigung
  bewirkt  werden.  Die  erkannte  Geld=  oder  Arbeitsstrafe  wird  zum  Vortheile
  desjenigen  Staates  vollzogen,  dessen  Behörde  die  Strafe  erkannt  hat.

Wird  von  einem  Frevler  die  Zahlung  des  Betrages  der  gegen  ihn  erkannten
  Geldstrafe,  des  Werths=  oder  Schadensersatzes,  der  Kosten  und  Pfandgebühren
  nicht  vollständig,  sondern  nur  zum  Theil  geleistet,  so  werden  von  dem
eingezogenen  Gelde  zuerst  die  Denunziantengebühren,  wo  solche  gesetzlich  bestehen,
  sodann  die  Kositen,  dann  der  Ersatz  des  Schadens  und  WVerches  und
zuletzt  die  Strafe,  soweit  es  zureicht,  bezahlt.

Artikel  7.

Die  Dauer  der  gegenwartigen  Uebereinkunft  wird  auf  fünf  Jahre  festgesetzt.
  Erfolgt  sechs  A#nate  vor  dem  Ablaufe  keine  Aufkündigung  von  einer
(r.  6042)  oder