Full text : Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1819. (14)

8.  23.
EIIEIII

Gleichfalls  ist  verboten  die  Annahme  der  Geschenke  von  allen  Amts-Untergebenen,
diese  Geschenke  moͤgen  Namen  haben,  wie  sie  wollen,  wenn  auch  keine  Privat-Angelegenheiten
  von  jenen  bey  Amt  verhandelt  werden,  es  waͤre  denn

a)  daß  ein  Amts-Angehoͤriger  mit  dem  Beamten  —  bis  zum  vierten  Grade  der  Blutsfreundschaftoder
  Schwägerschaft,  eivilrechtlicher  Computation,  einschließlich—verwandt  wärez

b)  daß  das  Geschenk  in  einem  literarischen  Produkte  bestände,  und  von  dem  Verfasser
  des  lehteren  selbst  herrührte;

P)  daß  der  Geld-Werth  eines  von  dem  Geber  selbst  produzirten  Geschenks,  z.  B.
Trauben.,  Obst  —  den  Betrag  von  Einem  Gulden  nicht  überstiege,  oder

d)  daß  Jemand  einem  Beamten  für  eine  nicht  in  dessen  Amts-Pflicht  gelegene  ausserordentliche
  Dienstleistung  eine  Remuneration  schuldig  zu  seyn  glaubte.

Imleßztgedachten  Falle  hat  jedoch  der  Geber  vor  Reichung  der  Remuneration  hierzu
die  Genehmigung  des  dem  Beamten  vorgesehten  Departements-Chefs,  welcher  hierüber
Uns  im  Geheimen-Rathe  Vortrag  zu  erstatten  hat,  nachzusuchen.

K.  44.
Nähere  Erlduterung  beyder  PVerbote.

Es  ist  bey  Beurtheilung  der  Schuld  des  gegen  die  Verbote  der  &#.  :z  und  33
sich  vergehenden  Beamten  ganz  nicht  von  Belang,  bey  welcher  Gelegenheit  das  Geschenk
gegeben  worden,  ob  es  in  Geld  oder  Geldeswerth  und  namentlich  in  Wiktualien,  Obst,
Getränken  oder  Eßwaaren  irgend  einer  Art  bestehe.

Hiernach  sind  auch  die  Geschenke  beym  Amts-Antritt  eines  Beamten,  bey  Hochzelten,
Taufen,  Confirmationen,  am  Neujahr  und  dergleichen  unter  dem  Verbote  begriffen.

K.  45.
Wiedererstattung  des  Geschenkten.

Wird  aber  diesen  Verboten  entgegen  gehandelt  und  dieses  genügend  erwiesen,  so  hat
der  straffällige  Beamte  vor  Allem  das  Geschenk  oder  dessen  Werth,  entweder  dem  Geber,
oder,  wenn  jene  Gesetz-Uebertretung  nicht  durch  den  Letteren  selbst,  sondern  auf  anderem
Wege  zur  Kenntniß  der  höheren  Behörde  gekommen  ist,  dem  Armen-Fonds  des  Amts-Sißes
  zu  erstatten.

Diese  Verbindlichkeit  zur  Wiedererstattung  von.  Seite  des  Beamten,  wird  durch