Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1865. (56)

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haushalts-Etat eine Summe von 3900 Thalern jaͤhrlich ausgeworfen, 
durch welche in Gemaͤßheit des aufgestellten Amortisationsplanes und 
unter Hinzutritt des etwaigen Ueberschusses, welchen die mittelst dieses 
Darlehns einzurichtende städtische Gasanstalt über die Betriebskosten 
und über die zur planmäßigen Verzinsung und Tilgung der für die 
Gasanstalt ausgenommenen Hollgarinen erforderlichen Beträge abwer- 
fen mochte, bei steigender Amortisation und abnehmenden Zinszahlungen 
in spatestens ein und dreißig Jahren die Schuld geige werden wird. 
Nach Maaßgabe des Amortisationsplanes findet jährlich in der ersten 
Woche des Monats Juli die Ausloosung der Obligationen in öffent- 
licher Stadtverordneten-Versammlung statt. 
6) Die Auszahlung der ausgeloosten Obligationen erfolgt am 2. Januar 
des nächstfolgenden Jahres nach dem Nennwerthe auf der Stadtkasse 
gegen Rückgabe der Obligation nebst Zinsscheinen und des Talons. 
Sollten die ausgereichten Zinsscheine fehlen, so wird der Betrag der 
fehlenden zurückbehalten und zur Einlösung derselben verwendet, event. 
den Gläubigern nachgezahlt. 
7) Gleich nach erfolgter Ausloosung werden die ausgeloosten Obligationen 
im Amtsblatte der Königlichen Negierung zu Gumbinnen, in der Preu- 
Hisch-Littauischen Zeitung und im Staatsanzeiger oͤffentlich bekannt ge- 
macht und die Eigenthuͤmer zur Einloͤsung aufgefordert. Sofern eines 
dieser Blaͤtter eingehen sollte, wird nach Bestimmung der Koͤniglichen 
Regierung an dessen Stelle ein entsprechendes anderes treten. 
8) Werden die ausgeloosten Obligationen nicht bis zum 2. Januar des 
naͤchstfolgenden Jahres zur Einloͤsung cihßerricht, so hört mit diesem 
Tage die Verzinsung der ausgeloosten Obligationen auf. 
9) Auf die Beträge der ausgeloosten Obligationen, die nicht eingelöst wer- 
den, haben die Eigenthümer nur insoweit ein Recht, als sie sich noch 
binnen dreigig Jahren nach eingetretener Fälligkeit melden. 
10) Die Nummemn dieser Obligationen sind nach der Ausloosung in der 
ad 7. angegebenen Weise öffentlich bekannt zu machen. 
11) Der Stadtgemeinde bleibt das Recht, den Tilgungsfonds zu verstärken. 
12) Wenn die Stadtgemeinde es vorziehen sollte, die zu tilgenden Obliga- 
tionen, statr der Ausloosung, aus freier Hand zu erwerben, so werden 
die auf diesem Wege getilgten Nummern jedesmal durch die unter 
Nr. 7. bezeichneten Blätter öffentlich bekannt gemacht. 
13) Den Gläubigern stehr kein Kündigungsrecht zu. 
14) Die getilgten Obligationen werden in Gegenwart des Magistrats unter 
Iuzichuns einer Gerichtsperson oder eines Notars vernichtet. 
15) Die fälligen Zinsscheine werden von der Stadtkasse an Zahlungsstatt 
angenommen. 
(Nr. 6083) 20“ 10) Der
	        
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