Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1865. (56)

–—  153  —
Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Stgaten.

 

JNr.  11.—

 

 

(Nr.  6043.)  Privilegium  wegen  Ausgabe  auf  jeden  Inhaber  lautender  Obligationen  der
Stadt  Gumbinnen  zum  Betrage  von  60,000  Thalern.  Vom  6.  März  1865.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  2c.

Nachdem  der  Magistrat  der  Stadt  Gumbinnen  darauf  angetragen  hat,
zur  Einrichtung  einer  städtischen  Gasanstalt  ein  Anlehen  von  60,000  Thalern
aufnehmen  und  zu  diesem  Zwecke  auf  jeden  Inhaber  lautende,  mit  Zinsscheinen
versehene  Stadtobligationen  ausgeben  zu  dürfen,  ertheilen  Wir  in  Gemäßheit
des  §.  2.  des  Gesetzes  vom  17.  Juni  1833.  wegen  Ausstellung  von  Papieren,
welche  eine  Zahlungsverpflichtung  an  jeden  Inhaber  enthalten,  durch  gegenwärtiges
  Privilegium  zur  Ausstellung  von  60,000  Thalern  Gumbinner  Stadtobligationen,
  welche  nach  dem  anliegenden  Schema  (A.  B.  und.C.)  in  665  Apoints,

und  zwar:
15  Apoims  à  500  Thaler,
400  2  100  2

250  -  50  -

auszufertigen,  mit  fünf  vom  Hundert  jährlich  zu  verzinfen  und,  von  Seiten  der
Gldubiger  unkündbar,  nach  dem  festgestellten  Tilgungsplane  durch  Ausloosung
innerhalb  längstens  ein  und  dreißig  Jahren,  vom  Jaßre  Ein  Tausend  achthundert
  sechs  und  sechszig  an  zu  amortisiren  sind,  mit  Vorbehalt  der  Rechte  Dritter,
Unsere  landesherrliche  Genehmigung,  ohne  jedoch  dadurch  den  Inhabern  der
Obligationen  in  Ansehung  ihrer  Befriedigung  eine,  Gewährleistung  Seitens  des
Staates  zu  bewilligen.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den.  ö.  März  1865.

(L.  S.)  Wilhelm.

v.  Bodelschwingh.  Gr.  v.  Itzenplitz.  Gr.  zu  Eulenburg.

Jahrgang  1865.  (Nr.  6043.)  20  Schema  A.
Ausgegeben  zu  Berlin  den  13.  April  1865.