Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1865. (56)

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Rechte oder Verbindlichkeiten der Parteien entstehen, gehoͤren zur Entscheidung 
der ordentlichen Gerichte. 
Dagegen werden alle anderen, die gemeinsamen Angelegenheiten der So- 
zietät oder die vorgebliche Beeinträchtigung eines Genossen betreffenden Be- 
schwerden von dem Vorstande der Sozietät untersucht und entschieden. 
Gegen die Enscheidung des Vorstandes steht jedem Theile der Rekurs 
an ein Schiedsgericht frei, welcher binnen zehn Tagen, von der Bekanntmachung 
des Bescheides an gerechnet, bei dem Ortsschulzen angemeldet werden muß. 
Das Schiedsgericht besteht aus dem Kreislandrathe, als Vorstzenden, und zwei 
Beisitzern. Dasselbe entscheidet nach Stimmenmehrheit. 
Ein weiteres Rechtsmittel findet nicht statt. Der unterliegende Theil 
trägt die Kosten. Die * nebst einem Stellvertreter für jeden werden 
vom Vorstande auf sechs Jahre gewählt. Wählbar ist jeder, der in Dölzig 
oder den angrenzenden Ortschaften seinen Wohnsitz hat, zu den öffentlichen 
Gemeindeaämtern wählbar und nicht Mitglied der Sozierät ist. 
K. 14. 
Die Sozietat ist dem Oberaufsichtsrechte des Staates unterworfen. Die- 
ses Recht wird von dem Kreislandrathe, von der Regierung zu Frankfurt und 
von dem Minister für die landwirthschaftlichen Angelegenheiten gehandhabt in 
dem Umfange und mit den Befugnissen, welche den Aufsichrsbehörden der Ge- 
meinden zustehen. 
K. 15. 
Das Statut kann nur mit landesherrlicher Genehmigung abgeändert 
werden. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhandigen Unterschrift und beigedrucktem 
Königlichen Insiegel. 
Gegeben Berlin, den 13. März 1865. 
(L. S.) Wilhelm. 
Gr. zur Lippe. v. Selchow. 
  
(NXr. 6045.) Statut der Entwisserungsgenossenschaft von Rogasen im Regierungobezirk 
Posen. Vom 13. März 1865. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen rc. 
verordnen, Behufs Melioration der an dem Rogasener See zu naß belegenen 
Grundstücke, nach Anhbrung der Betheiligten, dem Antrage der Mehrzahl der- 
selben entsprechend, auf Grund des Artikels 2. des Gesetzes vom 11. Mal 1853. 
(Gesetz-Samml. S. 182.), was folgt: 6 
Johrgang 1865. (Nr. 6014—0015.) 21 g. 1.
	        
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