Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1865. (56)

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Reallasten ꝛc. (Gesetz-Samml. von 1850. S. 77. ff.). Dabei findet jedoch weder 
der im g. 26. a. a. O. vorgeschriebene Abzug von fünf Prozent wegen der 
geringeren Beschaffenheit des Zinsgetreides, noch eine Kürzung der Rente bis 
auf zwei Drittel des Reinertrages der pflichtigen Stelle statt (K. 63. a. a. O. 
und K. 6. des Gesetzes vom 11. März 1850., betreffend die auf Mühlen- 
grundstücken haftenden Reallasten). 
K. 5. 
Der nach §. 4. festgestellte Geldbetrag wird 
a) bei denjenigen Reallasten, welche an dem Tage, an welchem das gegen- 
wärtige Gesetz in Kraft tritt, gesetzlich gangbar sind, zum 227 fachen 
Betrage, und 
b) bei denjenigen Reallasten, welche an dem Tage, an welchem das gegen- 
wärtige Gesetz in Kraft tritt, gesetzlich ruhen, zum 23 fachen Betrage 
durch Kapital abgelöst. 
Die Abfindung erfolgt durch die Vermittelung der Rentenbanken. Dem 
Verpflichteten sleht jedoch frei, baar zum 227 fachen, beziehungsweise dem 2 fachen 
Betrage abzulösen. 
**i 
Für die Vermittelung der Rentenbank ist das Gesetz vom 2. März 1850. 
(Gesetz-Samml. von 1850. S. 112. ff.) maaßgebend. Dabei bleiben aber diejenigen 
Bestimmungen, welche eine Tilgungsperiode von 41—— Jahren voraussetzen, 
es“ Betracht und überdies treten nachstehende Abanderungen des Rentenbank- 
es ein: 
a) die berechtigte Anstalt erhalt den nach F. 5. berechneten Betrag in 
Rentenbriefen nach deren Nennwerhh und, soweit dies durch solche nicht 
vollständig geschehen kann, im baaren Gelde; 
b) der Besitzer des pflichtigen Grundstücks hat ohne Rücksicht auf seine 
Konfession von dem Zeitpunkte der Rentenübernahme und während der 
Tilgungsperiode von 56-— Jahren an die Rentenbank eine Jahresrente 
zu entrichten, welche 44 vom Hundert der an die Berccheigte u ge- 
währenden Abfindung beträgt; Rententheile unter einem vollen Silber- 
groschen werden von der Rentenbank nicht übernommen, vielmehr wird 
der 225 oder 2 fache Betrag derselben, je nachdem die Absindung 
emaß §#. 5. a. oder 5. b. erfolgt, von dem Besitzer des verpflichteten 
rundstücks unmittelbar an die berechtigte Anstalt gezahlt; 
P) die Ueberweisung von Abgabenrückständen auf die Rentenbank nach 
Vorschrift des F. 99. des Ablbsungsgesetzes vom 2. März 1850. ist 
unzulässig. 
. 7. 
Wemn ein zur Konfession der berechtigten Anstalt nicht gehöriger Besitzer 
(Nr. 6049) eines
	        
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