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Reallasten ꝛc. (Gesetz-Samml. von 1850. S. 77. ff.). Dabei findet jedoch weder
der im g. 26. a. a. O. vorgeschriebene Abzug von fünf Prozent wegen der
geringeren Beschaffenheit des Zinsgetreides, noch eine Kürzung der Rente bis
auf zwei Drittel des Reinertrages der pflichtigen Stelle statt (K. 63. a. a. O.
und K. 6. des Gesetzes vom 11. März 1850., betreffend die auf Mühlen-
grundstücken haftenden Reallasten).
K. 5.
Der nach §. 4. festgestellte Geldbetrag wird
a) bei denjenigen Reallasten, welche an dem Tage, an welchem das gegen-
wärtige Gesetz in Kraft tritt, gesetzlich gangbar sind, zum 227 fachen
Betrage, und
b) bei denjenigen Reallasten, welche an dem Tage, an welchem das gegen-
wärtige Gesetz in Kraft tritt, gesetzlich ruhen, zum 23 fachen Betrage
durch Kapital abgelöst.
Die Abfindung erfolgt durch die Vermittelung der Rentenbanken. Dem
Verpflichteten sleht jedoch frei, baar zum 227 fachen, beziehungsweise dem 2 fachen
Betrage abzulösen.
**i
Für die Vermittelung der Rentenbank ist das Gesetz vom 2. März 1850.
(Gesetz-Samml. von 1850. S. 112. ff.) maaßgebend. Dabei bleiben aber diejenigen
Bestimmungen, welche eine Tilgungsperiode von 41—— Jahren voraussetzen,
es“ Betracht und überdies treten nachstehende Abanderungen des Rentenbank-
es ein:
a) die berechtigte Anstalt erhalt den nach F. 5. berechneten Betrag in
Rentenbriefen nach deren Nennwerhh und, soweit dies durch solche nicht
vollständig geschehen kann, im baaren Gelde;
b) der Besitzer des pflichtigen Grundstücks hat ohne Rücksicht auf seine
Konfession von dem Zeitpunkte der Rentenübernahme und während der
Tilgungsperiode von 56-— Jahren an die Rentenbank eine Jahresrente
zu entrichten, welche 44 vom Hundert der an die Berccheigte u ge-
währenden Abfindung beträgt; Rententheile unter einem vollen Silber-
groschen werden von der Rentenbank nicht übernommen, vielmehr wird
der 225 oder 2 fache Betrag derselben, je nachdem die Absindung
emaß §#. 5. a. oder 5. b. erfolgt, von dem Besitzer des verpflichteten
rundstücks unmittelbar an die berechtigte Anstalt gezahlt;
P) die Ueberweisung von Abgabenrückständen auf die Rentenbank nach
Vorschrift des F. 99. des Ablbsungsgesetzes vom 2. März 1850. ist
unzulässig.
. 7.
Wemn ein zur Konfession der berechtigten Anstalt nicht gehöriger Besitzer
(Nr. 6049) eines