Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1865. (56)

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Die naͤhere Feststellung des Ausfuͤhrungsplans dieser Regulirung 
bleibt der Beschlußnahme des Deichamtes und der Prüfung und Ge- 
nehmigung der Regierung vorbehalten. 
2) Der Beschlußnahme des Deichamtes bleibt bei eintretendem Bedürfniß 
ferner die Erweiterung der Vorfluthsregulirung auf andere Entwässe- 
rungsanlagen vorbehalten, jedoch soll die künftige Unterhaltung solcher 
Anlagen, falls sie nur für einzelne Abschnitte der Niederung von In- 
teresse #und, den speziell dabei Betheiligten obliegen. Hierüber hat die 
Regierung zu entscheiden und das Beitragsverhältniß nöthigenfalls 
festzusetzen. · 
3) Die bereits bestehenden Hauptgräben, deren Beibehaltung nothwendig 
ist, und soweit sie nicht ac 1. auf den Verband übergehen, insbesondere 
auch die Grabenzüge von dem oben suli Nr. 1. bezeichneten Punkte A. 
aus über Kleinitz, Schwarnitz, Gebietzoorwerk nach der Glauchower 
Schleuse hin, sind von den bisher dazu Verpflichteten zu unterhalten. 
Alle Hauptgräben werden unter die Schau der Deichverbands- 
Verwaltung gestellt. 
4) Das Wasser der Hauptgräben darf ohne widerrufliche Genehmigung 
des Deichhauptmanns von Privatpersonen weder aufgestaut, noch ab- 
geleitet werden. « 
Dagegen hat jeder Grundbesitzer des Verbandes das Recht, die 
Aufnahme des Wassers, dessen er sich entledigen will, in die Haupt- 
gräben zu verlangen. Die Juleitung muß aber an den vom Deich- 
auptmann vorzuschreibenden Punkten geschehen. Die Anlage und 
Unterhaltung der Zuleitungsgräben bleibt Sache der nach den allge- 
meinen WVorfluthsgesetzen hierbei Betheiligten. 
Insbesondere ist das Oominium Pirnig in Folge der Eindeichung 
des Pirniger Vorlandes auf seine Koslen zur Herslellung eines Vor- 
fluthweges verpflichtet, welcher das bisher von den Lippener Wiesen 
durch die Lippener Schleuse nach dem Mühlgraben abfließende Wasser, 
ohne eines Auslaßsiels in dem neuen Pirniger Hauptdeiche zu bedürfen, 
in die Binnenentwässerungsgräben der Mrniger Flur ableitet. Der 
Verband ist verpflichtet, diese Anlage für Rechnung des Dominiums Pirnig 
durch seine Organe auszuführen, falls das Dominium nicht die Selbst- 
ausführung vorzieht. 
Die in und an den Hauptgräben sul Nr. 1. und 2. etwa erforder- 
lichen Schleusen sind, soweit sie nicht im Interesse Einzelner als Ent- 
oder Bewässerungsschleusen eingelegt werden, in welchem Falle die 
Kosten von diesen zu tragen sind, vom Deichverbande herzustellen und 
wie die betreffenden Gräben, zu denen sie gehören, zu unterhalten. 
6) Die über die Hauptgräben sub Nr. 1. und 2. auf Landstraßen und 
Kommunikationswegen neu anzulegenden Brücken werden vom Diich- 
verbande gebaut und von dem künftig zur Grabenunterhaltung Ver- 
pflichteten unterhalten. «- 
-J«his"s"»gtscz.(N-.ooso.) 27 Da- 
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