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Banket von 10 Fuß Kronenbreite zu versehen und das Banket gleichzeitig
mit der Normalisirung des Deiches zur Ausführung zu bringen.
3) Der Verband hat für die Anschüttung von Rampen zu Ueberfahrten
und Triften an den schon beslehenden, oder in Folge der Deichverlegung
nothwendig werdenden Uebergangspunkten zu sorgen.
Die Unterhaltung dieser Uebergänge verbleibt den zur Unterhaltung
der korrespondirenden Zugangswege Verpflichteten, beziehungsweise
bei Uebertriften den Besitzern der anliegenden, zu behütenden
Ländereien.
Die Anlage der Rampen erfolgt in der Breite der alten Ueberginge
und resp. Wege, sofern nicht die Unterhaltungspflichtigen eine
erbreiterung gegen Uebernahme der Mehrkoslen verlangen.
Uebertriften sind von den Unterhaltungspflichtigen ggen den
Viehübertritt durch Aufstellung von Barrieren während der Austriebszeit
sicher zu slellen.
Soweit die Deich= oder Banketkrone außer zu Deichverbandszwecken
auch im öffentlichen oder Privatinteresse ferner als Fahrweg
enutzt wird, muß dieser Fahrweg in einer der Sicherstellung des Deichschutzzweckes
erforderlichen Weise nach den Anforderungen der Deichpolizei-Verwaltung
vom bisherigen Wegebaupflichtigen unterhalten
werden.
4) Wenn zur Erhaltung des Deiches eine Uferdeckung nothwendig wird,
so hat der Deichverband dieselbe auszuführen, vorbehaltlich seiner Ansprüche
an andere Verpflichtete, deren bisherige Verbindlichkeit dadurch
nicht aufgehoben wird.
5) Die Stelle, wo bei einem Bruche in den oberen Strecken des Hauptdeiches
dieser auf dem untersten Punkte der Niederung im Nokhfalle
durchslochen werden kann, ist vom Deichamte unter Genehmigung der
Regierung ein= für allemal zu bestimmen.
Ueber das Vorhandensein eines solchen Nothfalls hat nur der
Deichhauptmann unter technischem Beirath des Deichinspektors, in Abwesenheit
des letzteren der Deichhauptmann oder dessen Stellvertreter
alee, oder der etwa abgeordnete Regierungskommissarius zu enteiden.
K. 3.
1) Der Verband ist gehalten, die beiden Grabenzüge:
a) von dem auf der Uebersichtskarte mit A. bezeichneten Punkte an
der Kleinitz-Hohwelze-Boyadeler Grenze aus in der Richtung nach
Ostritz hin,
b) vom Gebietzvorwerk aus über Bork bis in den Obra,
dergestalt mit regulirten Gefällverhältnissen auszubauen und zu unterhalten,
daß sie das den Grundstücken der Niederung schädliche Binnenwasser
aufzunehmen und in den Obra abzuführen vermögen. Di
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