Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1865. (56)

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Banket  von  10  Fuß  Kronenbreite  zu  versehen  und  das  Banket  gleichzeitig
  mit  der  Normalisirung  des  Deiches  zur  Ausführung  zu  bringen.

3)  Der  Verband  hat  für  die  Anschüttung  von  Rampen  zu  Ueberfahrten
und  Triften  an  den  schon  beslehenden,  oder  in  Folge  der  Deichverlegung
nothwendig  werdenden  Uebergangspunkten  zu  sorgen.

Die  Unterhaltung  dieser  Uebergänge  verbleibt  den  zur  Unterhaltung
  der  korrespondirenden  Zugangswege  Verpflichteten,  beziehungsweise
  bei  Uebertriften  den  Besitzern  der  anliegenden,  zu  behütenden
Ländereien.

Die  Anlage  der  Rampen  erfolgt  in  der  Breite  der  alten  Ueberginge
  und  resp.  Wege,  sofern  nicht  die  Unterhaltungspflichtigen  eine

erbreiterung  gegen  Uebernahme  der  Mehrkoslen  verlangen.

Uebertriften  sind  von  den  Unterhaltungspflichtigen  ggen  den
Viehübertritt  durch  Aufstellung  von  Barrieren  während  der  Austriebszeit
  sicher  zu  slellen.

Soweit  die  Deich=  oder  Banketkrone  außer  zu  Deichverbandszwecken
  auch  im  öffentlichen  oder  Privatinteresse  ferner  als  Fahrweg
enutzt  wird,  muß  dieser  Fahrweg  in  einer  der  Sicherstellung  des  Deichschutzzweckes
  erforderlichen  Weise  nach  den  Anforderungen  der  Deichpolizei-Verwaltung
  vom  bisherigen  Wegebaupflichtigen  unterhalten
werden.

4)  Wenn  zur  Erhaltung  des  Deiches  eine  Uferdeckung  nothwendig  wird,
so  hat  der  Deichverband  dieselbe  auszuführen,  vorbehaltlich  seiner  Ansprüche
  an  andere  Verpflichtete,  deren  bisherige  Verbindlichkeit  dadurch
nicht  aufgehoben  wird.

5)  Die  Stelle,  wo  bei  einem  Bruche  in  den  oberen  Strecken  des  Hauptdeiches
  dieser  auf  dem  untersten  Punkte  der  Niederung  im  Nokhfalle
durchslochen  werden  kann,  ist  vom  Deichamte  unter  Genehmigung  der
Regierung  ein=  für  allemal  zu  bestimmen.

Ueber  das  Vorhandensein  eines  solchen  Nothfalls  hat  nur  der
Deichhauptmann  unter  technischem  Beirath  des  Deichinspektors,  in  Abwesenheit
  des  letzteren  der  Deichhauptmann  oder  dessen  Stellvertreter
alee,  oder  der  etwa  abgeordnete  Regierungskommissarius  zu  enteiden.



K.  3.
1)  Der  Verband  ist  gehalten,  die  beiden  Grabenzüge:
a)  von  dem  auf  der  Uebersichtskarte  mit  A.  bezeichneten  Punkte  an
der  Kleinitz-Hohwelze-Boyadeler  Grenze  aus  in  der  Richtung  nach
Ostritz  hin,
b)  vom  Gebietzvorwerk  aus  über  Bork  bis  in  den  Obra,

dergestalt  mit  regulirten  Gefällverhältnissen  auszubauen  und  zu  unterhalten,
  daß  sie  das  den  Grundstücken  der  Niederung  schädliche  Binnenwasser
  aufzunehmen  und  in  den  Obra  abzuführen  vermögen.  Di

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