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Dagegen werden die auf dergleichen Wegen bereits vorhandenen
Bräcken, welche wegen zu geringer Breite eines Umbaues, oder in Folge
einer Rektifizirung des alten Grabenlaufs einer Verlegung bedürfen,
vom Deichverbande nur in Stand gesetzt und, ebenso wie die unver-
4ndert beibehaltenen vorhandenen Brücken, von dem früheren Brücken-
baupflichtigen unterhalten.
Die auf Wirthschaftswegen erforderlichen neuen Brücken und
Uebergänge über die Hauptgräben suh Nr. 1. und 2. werden von den-
jenigen, in deren Interesse sie nothwendig sind, gebaut und unterhalten,
mit Ausnahme der Falle, in welchen sie erst durch die neue Anlage
des Grabens oder Rektifizirung seines bisherigen alten Laufs nöthig
geworden sind, in welchen Fällen der Neubau dieser Brücken und
ebergänge dem Deichverbande, die spätere Unterhaltung aber den be-
theiligten Grundbesitzern obliegt.
K. 4.
Der Deichverband hat in den die Niederung gegen die Oder und den
Obra abschließenden Deichen die vorhandenen Auslaßschleusen (Deichsiele) zu
übernehmen, soweit ihre Beibehaltung erforderlich ist, ebenso für die im F. 3.
sub Nr. 1. und 2. gedachten Hauptgräben die nöthigen Siele anzulegen und
beziehungsweise zu unterhalten, soweit ihn die Unterhaltung des Grabens trifft.
Insbesondere kann der Verband auch in dem Hauptgraben nach Ostritz
zu die Brücke bei y. auf dem Wege von Louisenthal nach Dorotheenau mit
einer Schützvorrichtung zur Abwehr des Obra-Rückstauwassers versehen, oder
an Stelle der Brücke eine Dammschüttung mit einer Ourchlaßschleuse für den
Grabenlauf herstellen.
K. 5.
Die Arbeiten des Deichverbandes werden durch die Deichbeamten für
Geld aus der Deichkasse ausgeführt. Naturalleistungen der Deichgenossen start
der Geldbeiträge bedürfen als besondere Ausnahme einer ausdrücklichen Ge-
nehmigung des Deichamtes, welches die Nützlichkeitsfrage für das Verbands-
Interesse dabei zu prüfen und event. die Ausführungsbestimmungen zu be-
schließen hat.
K. 6.
a) Die erforderlichen Geldmittel zu den Bauausführungen des Verbandes,
zur künftigen Unterhaltung der Sozietätsanlagen, Katastrirung, Be-
soldung der Deichbeamten und zum sonstigen Verwaltiungsaufwande
haben die sämmtlichen Mitglieder der Sozietät nach Verhältnit des
Vortheils und abzuwendenden Schadens nach dem von der Regierung
zu Liegnitz auszufertigenden allgemeinen Deichkataster aufzubringen, welches
den Daaßstab aller Sozietätsleistungen bilder.
b) Die Mehrkosten, welche durch die Eindeichung des Pirniger Vorlandes
für den Ausbau der neuen Deichlinie gegen den Ausbau der Deich-
linie i — e — e' — 8 der Uebersichtskarte entstehen, werden durch
eine spezielle vergleichende Kostenberechnung nach Anhörung des Deich-
amtes