Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1865. (56)

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Dagegen werden die auf dergleichen Wegen bereits vorhandenen 
Bräcken, welche wegen zu geringer Breite eines Umbaues, oder in Folge 
einer Rektifizirung des alten Grabenlaufs einer Verlegung bedürfen, 
vom Deichverbande nur in Stand gesetzt und, ebenso wie die unver- 
4ndert beibehaltenen vorhandenen Brücken, von dem früheren Brücken- 
baupflichtigen unterhalten. 
Die auf Wirthschaftswegen erforderlichen neuen Brücken und 
Uebergänge über die Hauptgräben suh Nr. 1. und 2. werden von den- 
jenigen, in deren Interesse sie nothwendig sind, gebaut und unterhalten, 
mit Ausnahme der Falle, in welchen sie erst durch die neue Anlage 
des Grabens oder Rektifizirung seines bisherigen alten Laufs nöthig 
geworden sind, in welchen Fällen der Neubau dieser Brücken und 
ebergänge dem Deichverbande, die spätere Unterhaltung aber den be- 
theiligten Grundbesitzern obliegt. 
K. 4. 
Der Deichverband hat in den die Niederung gegen die Oder und den 
Obra abschließenden Deichen die vorhandenen Auslaßschleusen (Deichsiele) zu 
übernehmen, soweit ihre Beibehaltung erforderlich ist, ebenso für die im F. 3. 
sub Nr. 1. und 2. gedachten Hauptgräben die nöthigen Siele anzulegen und 
beziehungsweise zu unterhalten, soweit ihn die Unterhaltung des Grabens trifft. 
Insbesondere kann der Verband auch in dem Hauptgraben nach Ostritz 
zu die Brücke bei y. auf dem Wege von Louisenthal nach Dorotheenau mit 
einer Schützvorrichtung zur Abwehr des Obra-Rückstauwassers versehen, oder 
an Stelle der Brücke eine Dammschüttung mit einer Ourchlaßschleuse für den 
Grabenlauf herstellen. 
K. 5. 
Die Arbeiten des Deichverbandes werden durch die Deichbeamten für 
Geld aus der Deichkasse ausgeführt. Naturalleistungen der Deichgenossen start 
der Geldbeiträge bedürfen als besondere Ausnahme einer ausdrücklichen Ge- 
nehmigung des Deichamtes, welches die Nützlichkeitsfrage für das Verbands- 
Interesse dabei zu prüfen und event. die Ausführungsbestimmungen zu be- 
schließen hat. 
K. 6. 
a) Die erforderlichen Geldmittel zu den Bauausführungen des Verbandes, 
zur künftigen Unterhaltung der Sozietätsanlagen, Katastrirung, Be- 
soldung der Deichbeamten und zum sonstigen Verwaltiungsaufwande 
haben die sämmtlichen Mitglieder der Sozietät nach Verhältnit des 
Vortheils und abzuwendenden Schadens nach dem von der Regierung 
zu Liegnitz auszufertigenden allgemeinen Deichkataster aufzubringen, welches 
den Daaßstab aller Sozietätsleistungen bilder. 
b) Die Mehrkosten, welche durch die Eindeichung des Pirniger Vorlandes 
für den Ausbau der neuen Deichlinie gegen den Ausbau der Deich- 
linie i — e — e' — 8 der Uebersichtskarte entstehen, werden durch 
eine spezielle vergleichende Kostenberechnung nach Anhörung des Deich- 
amtes
	        
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