Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1865. (56)

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Berhältnit der Katasterklassen (C. 7.) gerichtet werden können, sind von dem 
Deichregulirungs-Kommissarius unter Zuziehung der Beschwerdeführer, eines 
Deichamtsdeputirten und der erforderlichen Sachversichndigen zu untersuchen. 
Die Sachverstandigen sind Hinsichts der Grenzen des Inundationsgebiets 
und der sonstigen Vermessungen ein vereideter Feldmesser oder nöthigenfalls 
ein Vermessungsrevisor, hinsichtlich der Katasterklassen und Einschätzung zwei 
ökonomische Sachverstandige. 
Bei Streirigkeiten hinsichtlich der Ueberschwemmungsverhältnisse kann 
denselben ein Wasserbau-Sachverständiger beigeordnet werden. 
Alle diese Sachverständigen werden von der Regierung ernannt. 
Mit dem Resultate der Untersuchung werden die Betheiligten, nämlich 
die Beschwerdeführer einerseits und der Deichamtsdeputirte andererseits, be- 
kannt gemacht. Sind beide Theile mit dem Resultate einverstanden, oder 
kommt eine sachgemäße Einigung zu Stande, so hat es dabei sein Bewenden, 
und wird das Deichkataster demgemaß berichtig. 
Anderenfalls werden die Akten der Regierung eingereicht, zur Entschei- 
dung über die Beschwerden. 
Wird die Beschwerde verworfen, so treffen die Kosten derselben den Be- 
schwerdeführer. 
Binnen vier Wochen nach erfolgter Bekanmmachung der Entscheidung 
ist Rekurs dagegen an den Minister für die landwirthschaftlichen Angelegen- 
heiten zulässig. 
· ach erfolgter Feststellung des Deichkatasters ist dasselbe von der Re- 
gierung in Liegnitz auszufertigen und dem Deichamte zuzustellen. 
S. 9. 
(Zusatz zu #. 3. und 4. der allgemeinen Deichstatut-Bestimmungen.) 
Der Reservefonds ist auf Höhe von zehn Tausend Thalern anzusammeln, 
nachdem die auf Grund dieses Statuts vom Verbande auszuführenden Bauten 
vollendet sind, und darf auch zum Neubau solcher Brücken und Schleusen verwen- 
det werden, deren Unterhaltung nach §. J. Nr. 5. und 6. dem Verbande obliegt. 
Der gewöhnliche Deichkassenbeitrag auf ein Jahr wird auf zwei Silber- 
groschen für den Normalmorgen (d. h. den Morgen erster Klasse) festgesetzt. 
Eine Ermäßigung des Beitrags darf erst nach Ausführung aller dem 
Verbande obliegenden Bauten und nach Ansammlung des Reservefonds 
eintreten. 
F. 10. 
(Zusatz zu F. 10. der allgemeinen Bestimmungen.) 
In dem unteren Theile des Deichverbandes, soweit er durch das Binnen- 
und Durchtrittwasser während des Hochwasserstandes inundirt wird, sind den 
Besitzern derjenigen Grundstücke, welche in der Zeit vom 1. April bis 1. Ok- 
tober länger als vier aufeinander folgende Tage durch aufgestautes Binnen- 
wasser oder Druckwasser-Ueberschwemmung unter Wasser stehen, durch Entschei- 
dung des Deichamtes für das betreffende Jahr die gewöhnlichen Deichkassen- 
Beitrage der beschddigten Fläche zu erlassen. 
Der Erlaß kann auf den Falben Beitrag beschränkt werden für diejeni- 
gen
	        
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