Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1865. (56)

— 205 — 
gen Grundstücke, welche ungeachtet der Ueberschwemmung mindestens den halben 
rtrag einer ##wohulichen Jahresnutzung nach Ermessen des Deichamtes gelie- 
fert haben. er Erlaß bleibt ganz ausgeschlossen, wenn nach Ermessen des 
Deichamtes gar kein Schaden durch die Ueberschwemmung verursacht ist. 
K. 11. 
Gusatz zu &. 13. bis 17. der allgemeinen Bestimmungen.) 
Die Grundbesitzer, welche wegen zu großer Entfernung oder wegen 
Sperrung der Kommunikation durch Wasser nicht zu den Naturalhülfsleistungen 
haben aufgeboten werden können, sollen in den Jahren, in welchen ein #aches 
Aufgebot stattgefunden, einen besonderen, verhältnißmäßigen Geldbeitrag zur 
Deichkasse leisten. 
Der Geldbeitrag wird vom Deichamte und auf Beschwerden von der 
Regierung endgültig festgesetzt. 
F. 12. 
(Zusatz zu F. 19. littr. f. der allgemeinen Bestimmungen.) 
a) Die bei einer privativen Benutzung der Grundstücke durch Ausgrabungen 
entstehenden oder schon vorhandenen Loöcher, welche durch die nachthei- 
lige Verbreitung des zur Hochwasserzeit eintretenden Quellwassers den 
Nachbargrundstücken schddlich werden, sind mit Quelldämmen zu um- 
geben, und diese von dem Eigenthümer des ausgegrabenen Grundslücks 
auf eigene Kosten anzulegen und zu unterhalten. 
Die Umwallung sonstiger Quellungen bleibt Sache derjenigen 
Ortschaften, in deren Grenzen sie liegen. 
Ueber die Nothwendigkeit dieser Anlagen und ihre Dimensionen 
hat die Regierung nach Mnhrung des Deichamtes zu entscheiden. 
b) Die alte Deichstrecke — ei —en —g von ihrem oberen Anschluß an den 
neuen Hauptdeich an bis zum unteren Wiedervereinigungspunkte mit 
demselben wird als Binnenrückdeich beibehalten, und gegr als solcher in 
das Eigenthum des Verbandes über. 
Das Dominium Pirnig hat diese Deichstrecke schaumaßig zu 
repariren, zu unterhalten, und im Falle eines Durchbruchs in ihren 
jetzigen Oimensionen auf eigene Kosten herzustellen, wenn es das Deich- 
amr verlangt. Dafür überläßt der Deichverband dem Dominium Pirnig die 
Grasnutzung auf derselben Deichstrecke unter den Ausübungsbeschrän= 
kungen der Deichpolizeipflege und mit der Verpflichtung, den Adja- 
zenten von Waldmühl die kSnen zuständige Grasnutzung auf dem Deiche 
an ihren angrenzenden Grundstücken im bisherigen Umfange zu belassen. 
K. 13. 
(Zusatz zu P. 24. und 26. der allgemeinen Bestimmungen.) 
Das Oberaufsichtsrecht des Staates, soweit es der Regierung als Landes- 
polizeibehörde zusteht, wird über den ganzen Umfang des Verbandes von der 
Regierung zu Liegnitz geübr, welche dem Landrathsamte in Züllichau in Betreff 
der zum Deichverbande gehörigen Ortschaften des Züllichauer Kreises unmittel- 
bar Aufträge ertheilen kann. 
(Nr. 6050.) . 14.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.