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gen Grundstücke, welche ungeachtet der Ueberschwemmung mindestens den halben
rtrag einer ##wohulichen Jahresnutzung nach Ermessen des Deichamtes gelie-
fert haben. er Erlaß bleibt ganz ausgeschlossen, wenn nach Ermessen des
Deichamtes gar kein Schaden durch die Ueberschwemmung verursacht ist.
K. 11.
Gusatz zu &. 13. bis 17. der allgemeinen Bestimmungen.)
Die Grundbesitzer, welche wegen zu großer Entfernung oder wegen
Sperrung der Kommunikation durch Wasser nicht zu den Naturalhülfsleistungen
haben aufgeboten werden können, sollen in den Jahren, in welchen ein #aches
Aufgebot stattgefunden, einen besonderen, verhältnißmäßigen Geldbeitrag zur
Deichkasse leisten.
Der Geldbeitrag wird vom Deichamte und auf Beschwerden von der
Regierung endgültig festgesetzt.
F. 12.
(Zusatz zu F. 19. littr. f. der allgemeinen Bestimmungen.)
a) Die bei einer privativen Benutzung der Grundstücke durch Ausgrabungen
entstehenden oder schon vorhandenen Loöcher, welche durch die nachthei-
lige Verbreitung des zur Hochwasserzeit eintretenden Quellwassers den
Nachbargrundstücken schddlich werden, sind mit Quelldämmen zu um-
geben, und diese von dem Eigenthümer des ausgegrabenen Grundslücks
auf eigene Kosten anzulegen und zu unterhalten.
Die Umwallung sonstiger Quellungen bleibt Sache derjenigen
Ortschaften, in deren Grenzen sie liegen.
Ueber die Nothwendigkeit dieser Anlagen und ihre Dimensionen
hat die Regierung nach Mnhrung des Deichamtes zu entscheiden.
b) Die alte Deichstrecke — ei —en —g von ihrem oberen Anschluß an den
neuen Hauptdeich an bis zum unteren Wiedervereinigungspunkte mit
demselben wird als Binnenrückdeich beibehalten, und gegr als solcher in
das Eigenthum des Verbandes über.
Das Dominium Pirnig hat diese Deichstrecke schaumaßig zu
repariren, zu unterhalten, und im Falle eines Durchbruchs in ihren
jetzigen Oimensionen auf eigene Kosten herzustellen, wenn es das Deich-
amr verlangt. Dafür überläßt der Deichverband dem Dominium Pirnig die
Grasnutzung auf derselben Deichstrecke unter den Ausübungsbeschrän=
kungen der Deichpolizeipflege und mit der Verpflichtung, den Adja-
zenten von Waldmühl die kSnen zuständige Grasnutzung auf dem Deiche
an ihren angrenzenden Grundstücken im bisherigen Umfange zu belassen.
K. 13.
(Zusatz zu P. 24. und 26. der allgemeinen Bestimmungen.)
Das Oberaufsichtsrecht des Staates, soweit es der Regierung als Landes-
polizeibehörde zusteht, wird über den ganzen Umfang des Verbandes von der
Regierung zu Liegnitz geübr, welche dem Landrathsamte in Züllichau in Betreff
der zum Deichverbande gehörigen Ortschaften des Züllichauer Kreises unmittel-
bar Aufträge ertheilen kann.
(Nr. 6050.) . 14.