Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1865. (56)

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gen  Grundstücke,  welche  ungeachtet  der  Ueberschwemmung  mindestens  den  halben
rtrag  einer  ##wohulichen  Jahresnutzung  nach  Ermessen  des  Deichamtes  geliefert

  haben.  er  Erlaß  bleibt  ganz  ausgeschlossen,  wenn  nach  Ermessen  des

Deichamtes  gar  kein  Schaden  durch  die  Ueberschwemmung  verursacht  ist.

K.  11.

Gusatz  zu  &.  13.  bis  17.  der  allgemeinen  Bestimmungen.)

Die  Grundbesitzer,  welche  wegen  zu  großer  Entfernung  oder  wegen
Sperrung  der  Kommunikation  durch  Wasser  nicht  zu  den  Naturalhülfsleistungen
haben  aufgeboten  werden  können,  sollen  in  den  Jahren,  in  welchen  ein  #aches
Aufgebot  stattgefunden,  einen  besonderen,  verhältnißmäßigen  Geldbeitrag  zur
Deichkasse  leisten.

Der  Geldbeitrag  wird  vom  Deichamte  und  auf  Beschwerden  von  der
Regierung  endgültig  festgesetzt.

F.  12.

(Zusatz  zu  F.  19.  littr.  f.  der  allgemeinen  Bestimmungen.)

a)  Die  bei  einer  privativen  Benutzung  der  Grundstücke  durch  Ausgrabungen
entstehenden  oder  schon  vorhandenen  Loöcher,  welche  durch  die  nachtheilige
  Verbreitung  des  zur  Hochwasserzeit  eintretenden  Quellwassers  den
Nachbargrundstücken  schddlich  werden,  sind  mit  Quelldämmen  zu  umgeben,
  und  diese  von  dem  Eigenthümer  des  ausgegrabenen  Grundslücks
auf  eigene  Kosten  anzulegen  und  zu  unterhalten.

Die  Umwallung  sonstiger  Quellungen  bleibt  Sache  derjenigen
Ortschaften,  in  deren  Grenzen  sie  liegen.

Ueber  die  Nothwendigkeit  dieser  Anlagen  und  ihre  Dimensionen
hat  die  Regierung  nach  Mnhrung  des  Deichamtes  zu  entscheiden.

b)  Die  alte  Deichstrecke  —  ei  —en  —g  von  ihrem  oberen  Anschluß  an  den
neuen  Hauptdeich  an  bis  zum  unteren  Wiedervereinigungspunkte  mit
demselben  wird  als  Binnenrückdeich  beibehalten,  und  gegr  als  solcher  in
das  Eigenthum  des  Verbandes  über.

Das  Dominium  Pirnig  hat  diese  Deichstrecke  schaumaßig  zu
repariren,  zu  unterhalten,  und  im  Falle  eines  Durchbruchs  in  ihren
jetzigen  Oimensionen  auf  eigene  Kosten  herzustellen,  wenn  es  das  Deichamr
  verlangt.  Dafür  überläßt  der  Deichverband  dem  Dominium  Pirnig  die
Grasnutzung  auf  derselben  Deichstrecke  unter  den  Ausübungsbeschränkungen
  der  Deichpolizeipflege  und  mit  der  Verpflichtung,  den  Adjazenten
  von  Waldmühl  die  kSnen  zuständige  Grasnutzung  auf  dem  Deiche
an  ihren  angrenzenden  Grundstücken  im  bisherigen  Umfange  zu  belassen.

K.  13.
(Zusatz  zu  P.  24.  und  26.  der  allgemeinen  Bestimmungen.)

Das  Oberaufsichtsrecht  des  Staates,  soweit  es  der  Regierung  als  Landespolizeibehörde
  zusteht,  wird  über  den  ganzen  Umfang  des  Verbandes  von  der
Regierung  zu  Liegnitz  geübr,  welche  dem  Landrathsamte  in  Züllichau  in  Betreff
der  zum  Deichverbande  gehörigen  Ortschaften  des  Züllichauer  Kreises  unmittelbar
  Aufträge  ertheilen  kann.

(Nr.  6050.)  .  14.