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Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Staaten.
JNr. 16. —
(Nr. 6061.) Gesetz wegen Aufhebung der Steuer von dem im dande erzeugten Wein.
Vom 15. April 1865.
Wi Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen ꝛc.
** mit Zustimmung beider Hauser des Landtages der Monarchie, was
olge:
K. 1.
Die Steuer von dem im Lande erzeugten Weine, welche nach den Be-
stimmungen des Gesetzes vom 25. September 1820. (Gesetz-Samml. S. 193.)
und der Kabinets-Order vom 28. Seprember 1834. (Gesetz Samml. S. 165.)
zur Erhebung gelangt, wird von dem Zeitpunkte ab, mit welchem der unter
den Regierungen der Jollvereins = Staaten vereinbarte neue Jolltarif in Wirk-
samkeit tritt, aufgehoben und die vorgedachten gesetzlichen Vorschriften treten
von dem genannten Zeitpunkte ab außer Kraft.
g. 2.
Die in die Register der Steuerbehoͤrde eingetragenen Betraͤge an Wein-
steuer, welche zur Zeit der Aufhebung der Weinsteuer (F. 1.) noch nicht füällig
sind, gelangen nicht mehr zur Erhebung.
F. 3.
Unser Finanzminister wird mit der Ausführung des gegenwärtigen Ge-
setzes beauftragt.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Kbniglichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 15. April 1865.
(L. 8S.) Wilhelm.
v. Bismarck = Schönhausen. v. Bodelschwingh. v. Roon.
Gr. v. Itzenplitz. v. Mühler. Gr. zur Lippe. v. Selchow.
Gr. zu Eulenburg.
Johegang 1865. (Ner. 60001—C002) 35 (Nr. 6062.)
Ausgegeben zu Berlin den 5. Mai 1865.