Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1865. (56)

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stellen,  welches  auf  dem  Preußischen  Theile  der  Altenbeken-Kreiensener  Bahn
Anwendung  gefunden  har

S.  4.

Die  ordnungsmaßige  Unterhaltung,  Bewachung  und  Beleuchtung  der  im
#&.  1.  erwähnten  Strecke  und  des  Bahnhofes  Holzminden,  sowie  sämmtlicher
auf  beiden  befindlichen  Anlagen  bleibt  Sache  der  Braunschweigischen  Verwaltung,
  welche  daher  auch  alle  dadurch  und  dafür  entstehenden  Kosten  selbst  und
allein  zu  tragen  hat.

K.  5.

Der  Fahrdienst  auf  der  im  F.  1.  gedachten  Strecke  wird  ausschließlich
durch  Preußische  Fahrbeamte  nach  den  Anordnungen  der  Königlich  Preußischen
Verwaltung  ausgeführt  werden.

Die  genannten  Beamten  haben  jedoch,  so  lange  sie  sich  auf  dem  Bahnbofe
  zu  Holzminden  befinden,  den  dienstlichen  Anordnungen  des  dortigen  Stationsvorstehers
  Folge  zu  leisten.

K.  6.

Der  gesammte  Skations=  und  Expeditionsdienst  auf  dem  Bahnhofe  Holzminden
  bleibt  ausschließlich  Sache  der  Braunschweigischen  Verwaltung.

Die  Letztere  wird  indetz  ihre  Beamte  anweisen,  den  Betrieb  nach  der
Preußischen  Seite  mit  derselben  Sorgfalt  und  Genauigkeit,  wie  den  eigenen
Betrieb,  zu  versehen.

Für  alle  dienstlichen  Funktionen,  welche  die  Abfertigung  von  Zügen  nach
der  Preußischen  Bahn  zum  JZwecke  haben,  sind  die  für  die  letztere  geltenden
Bestimmungen  und  Reglements  und  die  darauf  bezüglichen  Dienstinstruktionen,
sowie  der  Fahrplan  der  Preußischen  Bahn  maaßgebend,  weshalb  das  Personal
auch  mit  allen  diesen  Vorschriften  versehen  und  zu  deren  genauer  Befolgung
durch  die  Herzaglich  Braunschweigische  Eisenbahn=  und  Postdirektion  verpflichtet
werden  soll.

K.  7.
Der  Königlich  Preußischen  Verwaltung  liegt  es  ob,  diejenigen  Züge,
welche  sie  von  Holzminden  weiter  zu  befördern  hat,  durch  ihre  eigenen  Maschinen
  rangiren  zu  lassen.  Die  Herzoglich  Braunschweigische  Verwaltung  siellt
hierzu  das  nöthige  Aufsichts=  und  Hülfspersonal.

g.  8.

Beide  Verwaltungen  werden  sich  in  Nothf#llen  mit  ihren  Wagen  und
Lokomotiven  und  zwar  mit  letzteren  sowohl  für  den  Fahr-,  als  für  den  Rangirdienst,
  nach  Möglichkeit  aushelfen.  Für  Lokomotiohülfe  wird  gegenseitig  ein
Betrag  von  zwei  Thalern  pro  Meile,  resp.  pro  Stunde  Rangirdienst  vergütet,
für  Wagen  die  Entschädigung  nach  den  Bestimmungen  des  jeweilig  bestehenden
Wagenbenutzungs-Reglements  berechnet.

(Nr.  6002.)  357  K.  9.