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(Nr. 6063.) Allerhöchster Erlaß vom 3. April 1865., betreffend zwei Abd#nderungen der
Statuten der ständischen Darlehnskasse für die Provinz Schlesien.
A. den Bericht vom 22. März d. J. will Ich, dem Antrage des achtzehnten
Provinziallandtages der Provinz Schlesien in der beiliegenden Petition vom
20. Okkober v. J. entsprechend, den nachfolgenden Aenderungen der durch die
Allerhöchste Order vom 5. Dezember 18511. (Gesetz-Samml. S. 609.)
bestätigten Statuten der ständischen Darlehnskasse für die Provinz Schlesien:
1) Es soll dem Markgrafthum Oberlausitz, zur Verfügung des Kommu-
nallandtages desselben, der Antheil an dem Vermögen der Provinzial-
Darlehnskasse, wie solches durch den Rechnungsabschluß vom 31. De-
zember 1864. nachgewiesen werden wird, nach dem Verhältniß, in
welchem die Oberlausitz zu dem Betriebsfonds der Darlehnskasse beige-
tragen hat, bis zum 1. Juli 1867. mit der Wirkung baar ausgezahlt
werden, daß die Oberlausitz dadurch hinsichrlich aller ihrer Rechte an
das Vermögen der Darlehnskasse vollständig abgefunden ist, vom
1. Januar 1865. ab bis zum Jahlungskage aber der Abfindungsbetrag
mit vier Prozent verzinst werden;
2) den Deichverbanden werden die Amortisationsfristen für ihre aus der
Provinzial-Oarlehnskasse entnommenen Darlehen noch um acht Jahre,
also bis zum Jahre 1891. resp. bis zum Jahre 1894., verlängert;
und zwar ad 2. im Anschluß an die Order vom 28. März 1859. (Gesetz-
Samml. S. 213.) hierdurch Meine landesherrliche Genehmigung ertheilen.
Dieser Erlaß ist durch die Gesetz-Sammlung zu verbffenrlichen.
Berlin, den 3. April 1865. %
Wilhelm.
v. Bodelschwingh. v. Selchow. Gr. zu Eulenburg.
An den Finanzminister, den Minister für die landwirthschaftlichen
Angelegenheiten und den Minister des Innern.
(Nr. 6064.) Bekanntmachung der Ministerial = Erklärung, betreffend die Uebereinkunft
zwischen Preußen und dem Großherzogthum Oldenburg wegen Verhütung
und Bestrafung von Forst= und anderen Freveln und Polizei-Uebertre-
tungen. Vom 23. April 1865.
N die Koͤniglich Preußische Regierung mit der Großherzoglich Olden-
burgischen Regierung uͤbereingekommen ist, der zwischen ihnen am 26. Mai 1838.
in Betreff der Maaßregeln zur Verhuͤtung und Bestrafung der Forstfrevel in
den Grenzwaldungen abgeschlossenen Konvention eine weitere Ausdehnung unter
anderweiten Bestimmungen zu geben, erklären dieselben mit Aufbebung der
gedachten Konvention zu diesem Zwecke Folgendes:
Artikel 1.
Beide kontrahirende Regierungen verpflichten sich, eine jede diejenigen
Forst-, Feld-, Jagd= und Fischereifrevel und Polizei-Uebertretungen, ingleichen
ie-