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Oldenburgische Gebiet nach Bremen und, Falls die Bahn von Olden-
burg nach der Hannoverschen Grenze bei Damme zur Ausfuͤhrung
kommt, auch laͤngs dieser Bahn eine Telegraphenleitung anzulegen,
desgleichen zu diesem Zwecke, soweit sie nicht eigene Telegraphenstangen
herstellt, bis zwei Telegraphendrähre an den Telegraphenstangen der
Oldenburg-Bremer Bahn zu befestigen. Telegraphen-Stationen werden
jedoch von der Königlich Preußischen Regierung umn Großherzoglich
Oldenburgischen Gebiete ohne vorherige Verständigung mit der Groß-
herzoglich Oldenburgischen Regierung nicht angelegt werden. «
Artikel 10.
Die Großherzoglich Oldenburgische Regierung wird den Bahnhof der
Oldenburg-Bremer Eisenbahn bei Oldenburg dergestalt einrichten lassen, daß
die Preußischen Eisenbahnen in ihn einmünden können, und die Station auch
für den Verkehr derselben genügt.
Die Königlich Preußische Regierung vergütet der Großherzoglich Olden-
burgischen Regierung:
1) für diese Einrichtung des Bahnhofes die Hälfte der Kosten, welche
die Großherzogliche Regierung für die erste Anlage und Ausrüslung
desselben zum Zwecke des Betriebes der Preußischen und der Olden-
burgischen Eisenbahn nach einem von Oldenburg vorzulegenden
gemeinschaftlich festzustellenden Bauplane verwendet;
2) zu den unter Zustimmung der Koöniglich Preußischen Regierung aus-
eführten Erweiterungs= und Ergänzungs-Anlagen des Bahnhofes einen
Heitrag nach Verhältniß des dabei obwaltenden Interesses der Preußi-
schen Bahn;
3) für die Mitbenutzung des Bahnhofes nach dem Verhültnisse seiner Be-
nutzung durch die Preußische und durch die Oldenburgische Betriebs-
Verwaltung jährlich:
a) ein halbes Prozent für Verschleiß der Gebäude,
b) eine Quote zu den Unterhaltungskosten auf Liquidation der Groß-
herzoglich Oldenburgischen Regierung.
Der Umfang des Mitbenutzungsrechts der Königlich Preußischen Regie-
rung an dem Bahnhofe richtet sich nach dem Verhältnisse des von ihr zu der
Anlage geleisteten Kostenbeitrags; die Ausübung desselben wird seiner Zeit, wenn
die Königlich Preutzische Regierung den Selbstbetrieb ihrer Bahnen übernimmt,
im Wege der Versiändigung zwischen den beiden Hohen Regierungen im Ein-
zelnen — werden.
So lange die Großherzoglich Oldenburgische Nezierung den Betrieb der
Eisenbahn von Heppens nach Oldenburg hat, braucht die Königlich Preußische
Regierung für die Mitbenutzung des Bahnhofes zu Oldenburg Seitens dieser
Bahn keine Vergütung zu zahlen, jedoch mit Vorbehalt des entsprechenden
Beitrages zu den Kosten dersenigen Erweiterungen des Bahnhofes, welche n
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