Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1865. (56)

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(Anstellungsgrundsätze  I.)

Ausführungsbestimmungen  zu  8  9.

1.  Bei  Stellen  oder  Verrichtungen,  für  die  wegen  ihres  geringen,  die  ganze
Zeit  und  Tätigkeit  eines  Beamten  nicht  in  Anspruch  nehmenden  Umfangs  und  wegen
der  Geringfügigkeit  des  damit  verbundenen  Einkommens  besondere  Beamte  nicht  angenommen,
  die  vielmehr  anderen  Beamten  als  Nebenbeschäftigung,  in  den  Warteoder
  Ruhestand  versetzten  Beamten  oder  Privatpersonen  übertragen  zu  werden  pflegen,
kann  ebenso  auch  künftig  verfahren  werden.

2.  Wird  nach  dem  Schlußsatz  der  Erläuterung  VI  des  Bundesrats  ein  Beamter,
  der  nicht  Militäranwärter  oder  Inhaber  des  Anstellungsscheins  war,  in  eine
andere  den  Militäranwärtern  beziehungsweise  den  Inhabern  des  Anstellungsscheins
zugängliche  Stelle  versetzt,  so  ist  hierüber  zur  vorgeschriebenen  Benachrichtigung  der
Militärbehörde  ein  Vermerk  in  die  nach  Anlage  K  aufzustellende  Nachweisung  (§  23
der  Grundsätze)  mit  aufzunehmen.

8  10.

Insoweit  Vorschriften  bestehen  oder  erlassen  werden,  nach  denen  die  Besetzung

erledigter  Stellen  erfolgen  kann  oder  vorzugsweise  zu  erfolgen  hat,

1.  mit  Beamten,  die  einstweilig  in  den  Ruhestand  versetzt  sind  und  Wartegeld

  oder  dem  gleich  zu  erachtende  Einnahmen  beziehen,  oder

2.  mit  solchen  Militärpersonen  im  Offizierrange,  denen  die  Aussicht  auf

Anstellung  im  Zivildienste  verliehen  ist,

finden  jene  Vorschriften  auch  auf  die  Besetzung  der  den  Militäranwärtern  uswm.
vorbehaltenen  Stellen  Anwendung.  Auch  können  die  den  Militäranwärtern  usw.
vorbehaltenen  Stellen  verliehen  werden:

3.  solchen  Beamten,  die  für  ihren  Dienst  unbrauchbar  oder  entbehrlich  geworden

  sind  und  einstweilig  oder  dauernd  in  den  Ruhestand  versetzt  werden
müßten,  wenn  ihnen  nicht  eine  den  Militäranwärtern  usw.  vorbehaltene
Stelle  verliehen  würde.  Von  solchen  Verleihungen  ist  dem  zuständigen
Kriegsministerium  Kenntnis  zu  geben;

4.  den  Besitzern  des  Forstversorgungsscheins")  gegen  Rückgabe  dieses  Scheines,

sofern  eine  Reichsbehörde  oder  eine  Behörde  des  betreffenden  Staates  von

 

*)  Der  Forstversorgungsschein  kann  gelernten  Jägern  bei  fortgesetzt  guter  Führung  und

nach  Bestehen  der  erforderlichen  Fachprüfungen  unter  folgenden  Bedingungen  verliehen  werden:

1.  nach  Ablauf  der  12jährigen  Militärdienstzeit,  wenn  diese  mit  3  Jahren  (bei  Einjährig-Freiwilligen

  mit  1  Jahre)  im  aktiven  Dienste,  im  übrigen  aber  in  der  Reserve
abgeleistet  ist;