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Seine Hoheit der Herzog von Sachsen-Meiningen,
Seine Hoheit der Herzog von Sachsen-Altenburg,
Seine Hoheit der Herzog von Sachsen-Coburg-Gotha,
Seine Durchlaucht der Fürst von Schwarzburg-
Rudolstadt,
Seine Durchlaucht der Fürst von Schwarzburg-Sonders-
hausen,
Ihre Durchlaucht die Fürstin-Regentin von Reuß
dlterer Linie,
Seine Durchlaucht der Fürst von Reuß jüngerer Linie,
den Großherzoglich Sächsischen Geheimrath Gustav Thon;
Seine Hoheit der Herzog von Braunschweig und Lüne-
urg:
Höchstihren Finanzdirektor Wilhelm Erdmann Florian von
Thielau;
Der Senat der freien Stadt Frankfurt:
den Jolldirektionsrath Dr. Paul Eduard Mettenius,
von welchen Bevollmächtigten, unter dem Vorbehalte der Ratifikation, folgen-
der Vertrag abgeschlossen worden ist:
Artikel 1.
Der zwischen den Königreichen Preußen und Sachsen, dem Großherzog=
thum Baden, dem Kurfürstenkhum Hessen, den zum Thüringischen Zoll= und
Handelsvereine verbundenen Staaten, dem Herzogthum Braunschweig und der
freien Stadt Frankfur, Behufs eines gemeinsamen Joll= und Handelssystems
errichtete Verein wird vorlaufig auf weitere zwölf Jahre, vom 1. Januar 1866.
anfangend, also bis zum letzten Dezember 1877., fortgesetzk.
Für diesen Zeitraum bleiben die Zollvereinigungs-Verträge vom 30. März
und 11. Mai 1833., vom 12. Mai 1835., vom 2. Januar 1836., vom 8. Mai,
19. Oktober und 13. November 1841. und vom 4. April 1853. zwischen den
kontrahirenden Staaten auch ferner, jedoch mit den in den folgenden Artikeln
enthaltenen Abänderungen und zusätzlichen Bestimmungen, in Kraft.
Artikel 2.
Die Verabredungen, welche in den im Artikel 1. genannten Vertragen
über die Durchgangsabgaben getroffen sind, treten außer Worsankeil 3
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