Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1865. (56)

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Befugnisse  der  gedachten  Beamten  oder  Kontroleure  im  Allgemeinen  getroffenen
Verabredungen.

Diejenigen  kontrahirenden  Theile,  zu  deren  Behörden  solche  Beamte  nicht
abgeordnet  sind,  gestehen  den  anderen  das  Recht  zu,  von  Zeit  zu  Zeit  durch
besonders  zu  entsendende  Kommissarien  von  der  Etzebn  und  Kontrole  der
gedachten  Steuern  und  Abgaben,  insbesondere  der  Steuer  von  der  Branntweinfabrikation,
  Kenn#niß  zu  nehmen.

Brennerei-Revisionen  dürfen  von  Beamten  eines  anderen  Theiles  stets  nur
in  Begleikung  eines  Landesbeamten  vorgenommen  werden.

Artikel  10.

Sollte  der,  auf  den  Kopf  der  Bevölkerung  treffende  Ertrag  an  Branntweinsteuer
  sich  erheblich  und  anhaltend  vermindern,  ohne  daß  diese  Erscheinung
durch  Mißernten  oder  notorische  Abnahme  der  Branntweinfabrikation  oder  Konsumtion
  sich  erklären  ließe,  so  soll  durch  eine  gemeinschaftliche  Untersuchung  geprüft
  werden,  ob  die  Verminderung  der  Einnahme  in  der  Unzulanglichkeit  des
zur  Anwendung  kommenden,  auf  dem  Rauminhalt  der  zur  Einmatlschung  oder
Gährung  der  Maische  benutzten  Gefäße  und  der  Zahl  der  Einmaischungen  beruhenden
  Erhebungsmaaßstabes  ihren  Grund  habe.  Ist  diese  Frage  bejahend
zu  entscheiden,  so  soll  eine  Aenderung  des  Erhebungsmaaßstabes  insoweit  eintreten,
  als  noͤrhig  ist,  um  denselben  dem  im  Artikel  1.  festgesetzten  Steuersatze
wiederum  nahe  zu  bringen.  «

Ist  eine  Einigung  hieruͤber  nicht  zu  erreichen,  so  bleibt  es  jedem  der  kontrahirenden
  Theile  uͤberlassen,  die  ihm  nothwendig  scheinende  Erhoͤhung  des  Erhebungssatzes
  für  sich  allein  anzuordnen.  Die  Einnahme-Gemeinschaft  soll  zwar
auch  in  diesem  Falle  fortgesetzt,  die  Gleichheit  des  Theilnahme-Verhälnisses  soll
aber  dadurch  aufrecht  erhalten  werden,  daß  derjenige  Theil,  welcher  den  Steuersatz

  erhöhet:

1)  von  der  gesammten  in  seinem  Gebiete  aufkommenden  Brantweinsteuer-Einnahme
  so  viel  von  der  Theilung  ausschließt  und  für  sich  behalt,
als  der  von  ihm  für  die  Branntweinfabrikation  aus  mehligen  Substanzen
  angenommene  volle  Erhebungssatz  höher  ist,  als  der  gleichartige
Satz  in  den  anderen  Staaten;

2)  beim  Eingange  von  Branntwein  aus  dem  Gebiete  derjenigen  Theile,
welche  einen  geringeren  Steuersatz  beibehalten,  eine,  der  Differenz  der
Steuersätze  entsprechende  Uebergangsabgabe  für  seine  alleinige  Rechnung
  erhebt;

3)  befugt  ist,  auf  privative  Rechnung  die  Rückvergütung  bei  der  Ausfuhr

in  das  Ausland  und  in  andere  Vereinsstaaten  im  Verhältniß  der  einetretenen

  Erhöhung  des  Erhebungssatzes  zu  erhöhen  und  bei  der  AusbKähr

  in  die  Gebiete  der  anderen  kontrahirenden  Staaten  eine  Rückvergütung

  zu  gewähren,  welche  jedoch  den  Betrag  nicht  übersleigen  darf,

um  welchen  die  Vergütung  bei  der  Ausfuhr  in  das  Ausland  und  in
andere  Vereinsstaaten  erhöhet  worden  ist.

(Tr.  6096.)  Ar-