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meinschaftlichkeit der Uebergangsabgaben von denselben betreffend. Er findet keine
Anwendung auf die Hohenzollernschen Lande und das Jadegebiet Preußens, so-
wie auf diejenigen Gebietstheile Braunschweigs, welche zur Zeit dem Steuer-
system Hannovers angeschlossen sind.
Der gegenwärtige Vertrag soll vorläufig bis zum 31. Dezember 1877.
gültig sein und, wenn er nicht vor dem 1. Januar 1877. von dem einen oder
dem anderen der kontrahirenden Staaten aufgekündigt wird, auf weitere zwölf
Jahre, und so fort von zwölf zu zwölf Jahren, als verlängert angesehen werden.
Er erlischt, auch ohne vorgängige Aufkündigung, sobald die zwischen den
kontrahirenden Theilen bestehende Zollvereinigung aufhört.
Er soll alsbald zur Ratifikation der Hoßen kontrahirenden Höfe vorge-
legt und es soll die Auswechselung der Ratifikations-Urkunden spatestens binnen
sechs Wochen in Berlin bewirkt werden.
So geschehen und in einem, für die Hohen kontrahirenden Theile in dem
Kaniglich reußischen Geheimen Staatsarchive niederzulegenden Exemplare
vollzogen.
Berlin, den 28. Juni 1864.
vv. Pommer Esche. Philipsborn. Delbrück. v. Thümmel.
(I. S.) (I. S.) (. 8.) (I. S.)
Bode. Thon. v. Thielau.
(I. 3.) (I. S.) (d. 8.)
(Nr. 6098.) Vertrag zwischen Preußen, Sachsen, Baden, Kurhessen, den bei dem Thürin=
gischen Joll= und Handelsvereine betheiligten Staaten, Braunschweig und
der freien Stadt Frankfurt einerseits, und Hannover sowie Oldenburg
andererseits, betreffend den Beitritt Hannovers und Oldenburgs zu dem
Jollvereinigungs-Vertrage vom 285. Juni 1864. und zu dem Vertrage über
den Verkehr mit Tabak und Wein von demselben Tage. Vom 11. Juli 1864.
Sne Majestaͤt der Koͤnig von Preußen, Seine Majestaͤt der Küig von
Sachsen, Seine Königliche Hoheit der Großherzog von Baden, Seine König-
liche Hoheit der Kurfürst von Hessen, die außer Seiner Majestät dem Könige
von Preußen und Seiner Königlichen Hoheit dem Kurfürsten von Hessen bei
dem Thüringischen Zoll= und Handelsvereine betheiligten Souveraine, Seine
Hoheit der Herzog von Braunschweig und Lüneburg und der Senat der freien
Scadt Frankfurt einerseits, und Seine Majestät der König von Hannover, so-
wie Seine Königliche Hoheit der Großherzog von Oldenburg andererseits, 73
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