Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1865. (56)

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meinschaftlichkeit der Uebergangsabgaben von denselben betreffend. Er findet keine 
Anwendung auf die Hohenzollernschen Lande und das Jadegebiet Preußens, so- 
wie auf diejenigen Gebietstheile Braunschweigs, welche zur Zeit dem Steuer- 
system Hannovers angeschlossen sind. 
Der gegenwärtige Vertrag soll vorläufig bis zum 31. Dezember 1877. 
gültig sein und, wenn er nicht vor dem 1. Januar 1877. von dem einen oder 
dem anderen der kontrahirenden Staaten aufgekündigt wird, auf weitere zwölf 
Jahre, und so fort von zwölf zu zwölf Jahren, als verlängert angesehen werden. 
Er erlischt, auch ohne vorgängige Aufkündigung, sobald die zwischen den 
kontrahirenden Theilen bestehende Zollvereinigung aufhört. 
Er soll alsbald zur Ratifikation der Hoßen kontrahirenden Höfe vorge- 
legt und es soll die Auswechselung der Ratifikations-Urkunden spatestens binnen 
sechs Wochen in Berlin bewirkt werden. 
So geschehen und in einem, für die Hohen kontrahirenden Theile in dem 
Kaniglich reußischen Geheimen Staatsarchive niederzulegenden Exemplare 
vollzogen. 
Berlin, den 28. Juni 1864. 
vv. Pommer Esche. Philipsborn. Delbrück. v. Thümmel. 
(I. S.) (I. S.) (. 8.) (I. S.) 
Bode. Thon. v. Thielau. 
(I. 3.) (I. S.) (d. 8.) 
  
(Nr. 6098.) Vertrag zwischen Preußen, Sachsen, Baden, Kurhessen, den bei dem Thürin= 
gischen Joll= und Handelsvereine betheiligten Staaten, Braunschweig und 
der freien Stadt Frankfurt einerseits, und Hannover sowie Oldenburg 
andererseits, betreffend den Beitritt Hannovers und Oldenburgs zu dem 
Jollvereinigungs-Vertrage vom 285. Juni 1864. und zu dem Vertrage über 
den Verkehr mit Tabak und Wein von demselben Tage. Vom 11. Juli 1864. 
Sne Majestaͤt der Koͤnig von Preußen, Seine Majestaͤt der Küig von 
Sachsen, Seine Königliche Hoheit der Großherzog von Baden, Seine König- 
liche Hoheit der Kurfürst von Hessen, die außer Seiner Majestät dem Könige 
von Preußen und Seiner Königlichen Hoheit dem Kurfürsten von Hessen bei 
dem Thüringischen Zoll= und Handelsvereine betheiligten Souveraine, Seine 
Hoheit der Herzog von Braunschweig und Lüneburg und der Senat der freien 
Scadt Frankfurt einerseits, und Seine Majestät der König von Hannover, so- 
wie Seine Königliche Hoheit der Großherzog von Oldenburg andererseits, 73 
mäßig
	        
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