Contents : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1865. (56)

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vertragende  Theil  behandelt  werden.  Jede  dritten  Staaten  in  diesen  Beziehungen
eingeraͤumte  Beguͤnstigung  ist  daher  ohne  Gegenleistung  dem  anderen  vertragenden
Theile  gleichzeitig  einzurdumen.

Ausgenommen  hiervon  sind  nur  diejenigen  Begünstigungen,  welche  die
mit  einem  der  vertragenden  Theile  jetzt  oder  künftig  zollvereinten  Staaten  genießen,
  sowie  solche  7*  ünstigungen,  welche  anderen  Staaten  durch  bestehende
Verträge  zugestanden  *  und  ausdrücklich  von  der  Anwendung  obiger  Bestimmung
  ausgeschlossen  werden.  Diese  Begünfligungen  können  denselben  Staaten
für  die  ndmlichen  Gegenslände  in  nicht  hößerem  Maaße  auch  nach  Ablauf  dieser
Verträge  zugestanden  werden.

Artikel  3.

Die  vertragenden  Theile  wollen  vom  1.  Juli  1865.  an  gegenseitige  Verkehrserleichterungen
  auf  Grundlage  des  freien  Eingangs  roher  Naturerzeugnisse
und  des  gegen  ermäßigte  Zollsätze  zu  gestattenden  Eingangs  gewerblicher  Erzeugnisse
  #e  Länder  eintreten  lassen.

Demgemaß  sind  sie  übereingekommen,  daß  bei  dem  unmittelbaren  Uebergang
  aus  dem  freien  Verkehr  im  Gebiete  des  einen  in  das  Gebiet  des  anderen

Theils  in  Oesterreich  von  den  in  der  Anlage  A.  und  im  Zollvereine  von  den
—  in  der  Anlage  B.  bezeichneten  Waaren  keine,  beziehungsweise  keine  höheren,  als
*  die  in  diesen  Anlagen  bestimmten  Eingangsabgaben  erhoben  werden  sollen.

Artikel  4.

Wenn  während  der  Dauer  des  gegenwärtigen  Vertrages  in  dem  Gebiete
  des  einen  oder  des  anderen  der  vertragenden  Theile  Erhöhungen  der  all-Lemeinen
  tarifmäßigen  Eingangszäll  gegen  den  vom  1.  Juli  1865.  an  gültigen

rif  eintreten  sollten,  so  bleiben  diese  auf  die  in  den  Anlagen  A.  und  B.  vereinbarten
  Jollsätze  und  Zollbefreiungen  ohne  Einfluß.

Wenn  aber  einer  der  vertragenden  Theile  für  eine  von  den  in  den  Anlagen
  A.  und  B.  genannten  Waaren  eine  Ermäßigung  seines  vom  1.  Juli  1865.
an  gültigen  allgemeinen  Zolltarifs,  sei  es  allgemein  oder  für  gewisse  Grenzstrecken
  cher  Jolldmter,  eintreten  lassen  will,  so  liegt  ihm  ob,  dem  anderen  Theile
von  dieser  Ermäßigung  mindestens  drei  Monate  vor  deren  Eintreten  Nachricht
zu  geben,  und  es  bleibt  alsdann,  vorbehaltlich  anderweiter  Verständigung,  dem
anderen  Theile  freigestellt,  diese  Waare  nur  gegen  Sebringung  von  Ursprungs-=zeugnissen
  zollfrei,  beziehungsweise  gegen  den  verabredeten  Zoll  zuzulassen.  er
von  dieser  Befugniß  Gebrauch  macht,  wird  den  anderen  Theil  von  der  deshalb
erlassenen  Anordnung  vier  Wochen  vor  deren  Vollzug  in  Kenntniß  setzen.

Artikel  5.

1)  Die  unmittelbar  aus  dem  Gebiete  des  einen  vertragenden  Theils  in
das  Gebiet  des  anderen  übergehenden  Waaren  sollen  beiderseits  von
allen  Ausgangsabgaben  frei  sein.

Ausgenommen  von  dieser  Bestimmung  sind  nur  die  nachstehend

(Nr.  6107.)  auf-