Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1865. (56)

—  593  —

 

Benennung  Vder  Gegenstände.

Maaßstab
der

L

betrag.

 

Verzollung.

F#.

Ke- 



36.

37.

S

—

 

bindungen  nicht  unter  die  kurzen  Waaren  oder  die  Waaren

der  Pos.  32  g.  gehören  .  .  ..  .

Thonwaaren,  d.  i.  Porzellan,  Steingut  und  andere  Arbeiten
aus  gebrannten  Erden:

a)  Gewöhnliches,  aus  gemeiner  Thonerde  verfertigtes
Töpfergeschirr,  mit  oder  ohne  Glasur,  auch  dergleichen
Ofenkacheln,  schwarzes  oder  Graphitgeschirr,  Fliesen  und
ähnliche  Waaren  aus  Thon  zu  baulichen  Jwecken,
Schmelztiegel,  irdene  Pfeifen,  einfärbig,  unbemalt,
Thonröhren  ..  ..

b)  Steingut,  einfärbiges  oder  weißes,  ingleichen  weißes,

nur  mit  färbigen,  weder  vergoldeten  noch  versilberten

Randstreifen  versehenes;  dann
die  unter  a.  begriffenen  Thonwaaren  in  Verbindung
mit  nicht  gefärbtem,  gebeiztem,  gefirnißtem,  polirtem
Holze  oder  Eisen,  wie  auch  die  unter  a.  gehörigen
Krüge  mit  Deckeln  und  Beschlägen  von  Zuiun
)  Steingut,  mehrfärbiges,  bemaktes,  bedrucktes,  vergol.
detes,  versilbertes,  dann  Porzellan,  weißes,  auch  mit
färbigen,  weder  vergoldeten  noch  versilberten  Randstreifen
vershen.
)  Porzellan,  färbiges,  bemaltes,  bedrucktes,  vergoldetes
oder  versilbertes;  dann
Thonwaaren  aller  Art,  in  Verbindung  mit  anderen
Materialien,  insofern  diese  Verbindungen  nicht  unter  b.
begriffen  sind  und  nicht  unter  die  kurzen  Waaren  oder
die  Waaren  der  Pos.  32  g.  fallen  ...

M.  Metallwaaren,  Jet,Wooschinen
und  Kurzwaaren.

Eisenwaaren,  d.  i.  alle  Waaren  aus  Eisen  und  Stahl,  welche
weder  vergoldet  noch  versslbert,  noch  mit  einem  gold=  oder
silberhältigen  Lack  versehen  sind,  mit  Ausnahme  des  Herrend

  Frauenschmuckes  und  der  Nippes-  und  Toilette.  Gegen.
*  wenn  biese  unecht  vergoldet  oder  versilbert  sind:
a)  Alle  Eise  und  Stahlwagren,  welche  weder  ganz  noch  an
einzeln  l

(Nr.  6107.)

1  Zrr.

 

 

hellen  abgeschliffen,  polirt,  emaillirt,  gefirnißt,

12

frei

12

 

50

50