Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1865. (56)

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Benennung der Gegenstände. 
Maaßstab 
der 
Verzollung. 
  
Loll- 
betrag. 
gl. Kr. 
  
43. 
44. 
  
) Tinten und Tintenpulver, Tusche, Reißkohlen, Blei- 
stifte, Pastell- und Rothstifte, alle Farben in Bläs- 
chen, Kapseln, Muscheln, Pasten und Kästchen, Par- 
fümeriewaaren und Schminken, mit Ausnahme der 
weißen, Zündhütchen, gefüälleee ... 
Anmerk. Kommen diese Gegenstände in Umschließungen vor) welche 
ihrer Beschaffenheit nach zu den kurzen Waaren gehören, 
so unterliegen sie dem Zolle der Umschließung. 
d) Feuerwerkskörper, Hefe, künstliche (einschließlich der 
Preßhefe), Fabrikate aus Gallerten, Räucherkerzchen, 
Siegellack, Aetzkali und Aetzstein, Chlorkalilauge (Eau 
de Javelle), Phosphor, Phosphorsäure, Chloroform, 
Schwefeläther, OQuecksilberpräparate (auch ZJinnober); 
Chlormagnesium,schwefelsaure und kohlensaure Magnesia, 
Karbolsäure (Kreoso)))) ... 
Literarische und Kunstgegenstände: 
a) Bücher, Karten (wissenschaftliche), Musikalien, Papier, 
beschriebenes (Acten und Manuscript) 
b) Bilder auf Papier, d. i. Kupfer- und Stahlstiche, 
Steindrücke, Holzschnitte, Photographien u. dll. 
) Gemälde, d. i. Gemälde auf Holz und unedlen Metallen, 
nicht lackirt, auf Leinwand und Stein, dann auch 
Originalbilder und Jeichnungen auf Papier (nicht durch 
den Druck oder Stich oder auf chemischem Wege verviel- 
fältigte), und Bilddruck Platten aus unedlen Metallen 
oder Hllztzz . . ..p 
Anmerk. zu a. und b. Die Zollbefreiung für Bücher, Karten, 
Musikalien und Bilder auf Papier bezieht 
sich nur auf die in den vertragenden 
Staaten gedruckten und verlegten. 
XIII. Abfälle. 
Abfälle: 
a) Kleien, Spreu, Oelkuchen, Oelkuchenmehl und andere 
Rückstände von ausgesottenen oder ausgepreßten Früchten 
und Samen; Lohziegel (Lohkuchen, ausgelaugte Lohe), 
Blut, flüssiges und eingetrocknetes, Flechsen und Sehnen, 
Dünger, thierischer (auch Poudrette), ausgelaugte 
Mlanzenasche, Torf., Steinkohlen= und Braunkohlen- 
Jahrgang 1865. (Nr. 6107.) 
  
1 Zrr. 
78 
  
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