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Benennung der Gegenstände.
Maaßstab
der
Verzollung.
Loll-
betrag.
gl. Kr.
43.
44.
) Tinten und Tintenpulver, Tusche, Reißkohlen, Blei-
stifte, Pastell- und Rothstifte, alle Farben in Bläs-
chen, Kapseln, Muscheln, Pasten und Kästchen, Par-
fümeriewaaren und Schminken, mit Ausnahme der
weißen, Zündhütchen, gefüälleee ...
Anmerk. Kommen diese Gegenstände in Umschließungen vor) welche
ihrer Beschaffenheit nach zu den kurzen Waaren gehören,
so unterliegen sie dem Zolle der Umschließung.
d) Feuerwerkskörper, Hefe, künstliche (einschließlich der
Preßhefe), Fabrikate aus Gallerten, Räucherkerzchen,
Siegellack, Aetzkali und Aetzstein, Chlorkalilauge (Eau
de Javelle), Phosphor, Phosphorsäure, Chloroform,
Schwefeläther, OQuecksilberpräparate (auch ZJinnober);
Chlormagnesium,schwefelsaure und kohlensaure Magnesia,
Karbolsäure (Kreoso)))) ...
Literarische und Kunstgegenstände:
a) Bücher, Karten (wissenschaftliche), Musikalien, Papier,
beschriebenes (Acten und Manuscript)
b) Bilder auf Papier, d. i. Kupfer- und Stahlstiche,
Steindrücke, Holzschnitte, Photographien u. dll.
) Gemälde, d. i. Gemälde auf Holz und unedlen Metallen,
nicht lackirt, auf Leinwand und Stein, dann auch
Originalbilder und Jeichnungen auf Papier (nicht durch
den Druck oder Stich oder auf chemischem Wege verviel-
fältigte), und Bilddruck Platten aus unedlen Metallen
oder Hllztzz . . ..p
Anmerk. zu a. und b. Die Zollbefreiung für Bücher, Karten,
Musikalien und Bilder auf Papier bezieht
sich nur auf die in den vertragenden
Staaten gedruckten und verlegten.
XIII. Abfälle.
Abfälle:
a) Kleien, Spreu, Oelkuchen, Oelkuchenmehl und andere
Rückstände von ausgesottenen oder ausgepreßten Früchten
und Samen; Lohziegel (Lohkuchen, ausgelaugte Lohe),
Blut, flüssiges und eingetrocknetes, Flechsen und Sehnen,
Dünger, thierischer (auch Poudrette), ausgelaugte
Mlanzenasche, Torf., Steinkohlen= und Braunkohlen-
Jahrgang 1865. (Nr. 6107.)
1 Zrr.
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